StGB 305bis Ziffer 1 und 3 Geldwäscherei kann nur mit Vermögenswerten begangen werden, die einziehbar sind. Sofern und soweit Vortaten im Ausland begangen wurden, setzt die Strafbarkeit wegen Geldwäscherei folgendes voraus: Selbständiger schweizerischer Einziehungsanspruch Einziehbarkeit der Vermögenswerte nach dem im Zeitpunkte der mutmasslichen Geldwäschereihandlung geltenden ausländischen Recht. Quelle BGer 6B_1208/2018 und 6B_1209/2018 vom 06.08.2019 = […]
Geldwäschereibekämpfung: Tatbestandsmässigkeit nur bei einziehbaren Vermögenswerten