OBG 6 Abs. 1 „Übertretungen“ der Strassenverkehrsvorschriften des Bundes können nach dem Ordnungsbussengesetz vom 24. Juni 1970 (OBG; SR 741.03) in einem vereinfachten Verfahren mit Ordnungsbussen bis zu Fr. 300.– geahndet werden (Ordnungsbussenverfahren; Art. 1 Abs. 1 und 2 OBG). Das Ordnungsbussenverfahren ist, wenn seine Voraussetzungen gegeben sind, obligatorisch anzuwenden. Die Fälle, in denen eine dem […]
Halterhaftung nicht nur im Ordnungsbussenverfahren, sondern bei Nichtakzept auch im ordentlichen Strafverfahren