SchKG 93 und SchKG 99 Die Zustimmung sämtlicher Pfändungsgruppen-Gläubiger zu einer stillen Lohnpfändung ist zwingend. Wird diese Zustimmung nicht oder nur teilweise erteilt, ist es ebenso zwingend, dass das Betreibungsamt die Lohnpfändungsanzeige an den Arbeitgeber zustellt. Quelle GRAUBÜNDEN, Kantonsgericht, 23.11.2011 (PKG 2012, 103 f.) = BlSchK 82 (2018) Nr. 31, S. 151 f. Anmerkung der […]
Stille Lohnpfändung: Zwingende Zustimmung aller Gläubiger der Pfändungsgruppe