OR 257d + OR 271 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist eine Kündigung wegen Zahlungsrückstands missbräuchlich, wenn die Kündigung, wie im vorliegenden Fall, erst zwölf Wochen nach Ablauf der Zahlungsfrist für die ausstehenden Mietzinse ausgesprochen wird. Quelle Berg 4A_244/2017 vom 04.09.2017 Weiterführende Informationen / Linktipps Berg 4A_244/2017 vom 04.09.2017 | bger.ch Kündigung infolge Zahlungsrückstand des Mieters Mietrecht […]
Zahlungsverzugskündigung: Missbräuchlich späte Kündigung
