Das Obergericht des Kantons Bern trat auf die Beschwerde einer Beschwerdeführerin nicht ein, weil die Beschwerdeschrift durch zwei ihrer nicht im Handelsregister als Zeichnungsberechtigte eingetragenen angestellten Unternehmensjuristen unterzeichnet worden war. Das Obergericht des Kantons Bern ging von einer berufsmässigen Parteivertretung vor Gericht im Sinne von ZPO 68 Abs. 2, lit. a, aus, die den Rechtsanwälten […]
Prozessvertretung durch Unternehmensjuristen als Handlungsbevollmächtigte