Sachverhalt Obsiegt eine Gläubiger gegen den Schuldner im Rechtsöffnungsverfahren, so muss ihm das zuständige Gericht den Kostenvorschuss nach revidiertem Zivilprozessrecht (ZPO 111 Abs. 1) zurückzahlen. Das Gericht kann den Kostenvorschuss nicht zur Deckung der Entscheidgebühr verwenden. Erwägungen Das Bundesgericht (BGer) konsultierte eingehend die Materialien zur Revision der Zivilprozessordnung (ZPO) und verwarf die Ansicht des Obergerichts […]
Definitive Rechtsöffnung: Gläubiger-Obsiegen im Rechtsöffnungsverfahren > Kostenvorschuss-Rückerstattungspflicht des Gerichts