OR 19 und OR 20 sowie OR 18 Abs. 1 Bezeichnet eine (kausale) Schuldanerkennung den Verpflichtungsgrund ausdrücklich, so genügt es, wenn der Schuldner im Rahmen einer Aberkennungsklage entweder diese Causa oder aber die Gültigkeit der Schuldanerkennung selbst widerlegt. Liegt eine abstrakte Schuldanerkennung vor, muss der Schuldner zusätzlich den Verpflichtungsgrund selbst darlegen. Im Fall einer (negativen) […]
Negative Aberkennungs(feststellungs)klage und Beweislast