Während des Getrenntlebens (Eheschutz)
Lebt ein Ehepaar zusammen, kommt die Familienbesteuerung zum Zug. Kommt es zur Trennung und Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes, kann die getrennte Veranlagung verlangt werden. Diese bewirkt, dass jeder Ehegatte seine eigenen Steuern bezahlen muss. Dies gilt rückwirkend für das ganze Jahr der Trennung.
Kinderlose Ehegatten werden dabei oftmals zum ungünstigen Alleinstehendentarif besteuert.
Hat ein Ehegatte die elterliche Sorge inne, kommt er weiterhin in den Genuss des Verheiratetentarifs.
Nach der Scheidung
Nach der Scheidung unterliegen die geschiedenen Personen der Einzelbesteuerung. Es gelten dieselben Grundsätze wie für das Getrenntleben bzw. Unverheiratete.
Nacheheliche Unterhaltsbeiträge werden steuerlich wie folgt behandelt:
- der unterhaltsverpflichtete Ehegatte kann die Unterhaltsbeiträge vom Einkommen abziehen;
- der unterhaltsberechtigte Ehegatte muss sie als Einkommen deklarieren;
- Gleiches gilt bei Unterhaltsbeiträgen für minderjährige Kinder.
Nicht steuerbar sind:
- Unterhaltsbeiträge, die einmalig durch eine Kapitalleistung abgegolten wurden.
- Im Gegenzug kann die Kapitalleistung vom Empfänger nicht abgezogen werden.
- Das Gleiche gilt auch für Ausgleichzahlungen im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung. Werden Grundstücke oder Liegenschaften übertragen, so findet bei der Grundstückgewinnsteuer ein Steueraufschub bis zur Weiterveräusserung an eine Drittperson statt.