Die Gütergemeinschaft (ZGB 221 – 226) muss mit einem Ehevertrag vereinbart werden. Es wird unterschieden zwischen dem Eigengut des Ehemannes und der Ehefrau sowie dem gemeinsamen Vermögen der Ehegatten (Gesamtgut).
Bei der Scheidung nimmt jeder Ehegatte vom Gesamtgut zurück, was unter der Errungenschaftsbeteiligung sein Eigengut wäre. Das sind diejenigen Vermögenswerte, die sie in die Ehe einbrachten oder die ihnen während der Ehe unentgeltlich zugekommen sind. Das verbleibende Gesamtgut fällt den Ehegatten je zur Hälfte zu. Vereinbarungen über die Änderung der gesetzlichen Teilungsregel gelten nur, wenn dies ein Ehevertrag ausdrücklich vorsieht.