Inhaltsverzeichnis
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In Begründungsakt, Reglement oder durch nachträgliche Vereinbarung kann ein Einspracherecht der Stockwerkeigentümer bestehen gegen: Veräusserung einer Stockwerkeinheit Belastung einer Stockwerkeinheit mit einer Nutzniessung Belastung einer... weiterlesen
Einleitung Nebst der „Organe“ der „Stockwerkeigentümerversammlung“ und dem „Verwalter“ kann die StWEG aufgrund von ZGB 712m Abs. 1 Ziffer 3 folgende fakultative Organe wählen: Ausschuss... weiterlesen
Zunächst ist zu prüfen, ob ein Versammlungsbeschluss nichtig oder bloss anfechtbar ist. Nichtigkeit Die Nichtigkeit ist von Behörden und Gerichten von Amtes wegen zu berücksichtigen.... weiterlesen
Im Bereiche der Mehrheitsberechnung spielen nebst der Bestimmungen des gewöhnlichen Miteigentums subsidiär die Regeln des Vereinsrechts eine Rolle [vgl. ZGB 712m Abs. 2]: Weiterführende Informationen... weiterlesen
Zur Quorenregelung im Stockwerkeigentumsrecht ist zu bemerken: dispositive Natur der Quorumsbestimmungen abgesehen von den nachfolgenden Ausnahmen ist eine Erschwerung der Beschlussfassung möglich ob eine Erleichterung... weiterlesen
Die Beschlüsse der Stockwerkeigentümer werden gefasst mittels: Versammlung der Stockwerkeigentümer Zirkulationsbeschluss Urabstimmungen (durch Begründungsakt oder einstimmigen Beschluss erlaubt)... weiterlesen
Die Kompetenzen der Stockwerkeigentümerversammlung betreffen grundsätzlich die gesetzlichen Befugnisse rechtsgeschäftliche Kompetenzen, die ihr zugeordnet wurden. Gemäss ZGB 712g Abs. 1 und 2 ist die für... weiterlesen
Die Stockwerkeigentümerversammlung ist das einzige zwingend vorgesehene „Organ“ der StWEG. Der Stockwerkeigentümerversammlung kommt vor allem Willensbildungsfunktion zu. Gesetzliche Grundlagen: ZGB 712m bis ZGB 712t ZGB... weiterlesen
Auch die relativ lose organisierte Gemeinschaft der Stockwerkeigentümer (StWEG) bedarf zur internen Willensbildung eines Organs der Stockwerkeigentümer. Es ist die „Stockwerkeigentümerversammlung“. Ihre Eigenheiten werden nachfolgend... weiterlesen
Die einzelnen Stockwerkeigentümer haften grundsätzlich nicht solidarisch für die von der Stockwerkeigentümergemeinschaft (StWEG) eingegangenen Verpflichtungen, es sei denn die Solidarhaft sei ausdrücklich vereinbart worden. Gleichwohl... weiterlesen
Die Zugehörigkeit und die Nutzung einer „Gemeinschaftlichen Autoeinstellhalle“ (auch: Unterniveaugarage [kurz: UNG]) mit bloss auf dem Boden markierten Parkfeldern muss im Grundbuch bzw. – je... weiterlesen
Zum Standard eines StWE-Einheitenangebots gehört heute der Bastelraum im Keller (auch: Hobbyraum). Trotz räumlicher Trennung des Hobbyraums sind die Gestaltungsmöglichkeiten vielfältig. In rechtlicher Hinsicht sind... weiterlesen