Die Lohnfortzahlungspflicht entfällt, wenn der Arbeitnehmer aufgrund gesetzlicher Vorschrift gegen die wirtschaftlichen Folgen unverschuldeter Arbeitsverhinderung aus Gründen, die in seiner Person liegen, versichert ist, und die Versicherung mindestens 80 % des auf die beschränkte Zeit entfallenden Lohnes deckt (OR 324b Abs. 1).
Sind die Versicherungsleistungen geringer als 80 %, hat der Arbeitgeber die Differenz zwischen den Versicherungsleistungen und 80 % des auf die beschränkte Zeit entfallenden Lohnes zu tragen. Gilt für die Versicherung eine Wartefrist (Karenzfrist), hat der Arbeitgeber auch für diese Zeit 80 % des Lohnes auszurichten (OR 324b Abs. 2 u. 3).
Versicherungen:
- Obligatorische Unfallversicherung
- Erwerbsersatzordnung:
- Militär-, Zivil-, Schutzdienst
- Mutterschaftsurlaub