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Arbeitsrecht

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Kündigungsschutz

Rechtsgebiet:
Arbeitsrecht
Stichworte:
Arbeitsrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Allgemeine Regelungen

Nach Ablauf der Probezeit kommt der Arbeitnehmer in den Genuss eines befristeten Kündigungsschutzes (OR 336c). Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis nicht kündigen während:

  • der Arbeitnehmer obligatorischen, schweizerischen Militär-, Zivil- oder Schutzdienst leistet
  • der Arbeitnehmer ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert ist,
    • im ersten Dienstjahr während 30 Tagen
    • ab zweitem bis fünftem Dienstjahr während 90 Tagen
    • ab sechstem Dienstjahr während 180 Tagen
  • der Schwangerschaft und in den 16 Wochen nach der Niederkunft
  • der Arbeitnehmer mit Zustimmung des Arbeitgebers an einer von der zuständigen Bundesbehörde angeordneten Dienstleistung für eine Hilfsaktion im Ausland teilnimmt

Zum Kündigungsschutz ist erwähnenswert:

  • Dienstjahreswechsel
    • Beim Dienstjahreswechsel verlängert sich die Sperrfrist nur, wenn im neuen Dienstjahr eine Sperrfrist anwendbar ist,
      • zB beim Wechsel vom 1. ins 2. Dienstjahr;
      • zB beim Wechsel vom 5. ins 6. Dienstjahr.
    • Vom Dienstjahreswechsel an gilt die längere Sperrfrist, wobei die bereits verstrichenen Tage abgezogen werden.
  • Grad dere Arbeitsunfähigkeit
    • Der Kündigungsschutz gilt bei vollständiger und bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit.
  • Unterschiedliche Krankheiten in Folge
    • Jede unterschiedliche Krankheit löst eine neue Sperrfrist aus.
    • Nicht jeder Krankheitsfall löst eine eigene, neue Frist für Lohnfortzahlungspflicht aus.

Rechtsfolgen

  • Nichtigkeit der Kündigung während der Sperrfrist
    • Eine während dieser Sperrfristen ausgesprochene Kündigung ist nichtig.
  • Unterbrechung der Kündigungsfrist bei Kündigung vor der Sperrfrist
    • Ist die Kündigung vor Beginn einer Sperrfrist erfolgt, wird die Kündigungsfrist unterbrochen und nach Ablauf der Sperrfrist fortgesetzt.
    • Beginn der Kündigungsfrist: mit dem Empfang der Kündigung (nicht mit dem Ausstellungsdatum des Kündigungsschreibens)
    • Ende der Kündigungsfrist: nach Ablauf der fortgesetzten Kündigungsfrist, i.d.R. am Ende des Monats).
  • Ausnahmen
    • Die Sperrfrist-Regelegung gilt nicht für folgende Fälle:
      • Befristeter Arbeitsvertrag (keine Verlängerung durch das die Sperrfrist auslösende Ereignis)
      • Kündigung während Probezeit
      • Kündigung durch Arbeitnehmer
      • Fristlose Kündigung
      • Auflösung des Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen (Aufhebungsvereinbarung)
      • Arbeitsplatzbezogene Arbeitsunfähigkeit
      • Ausdrücklicher Verzicht des Arbeitnehmers auf den Kündigungsschutz der Sperrfrist.

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