Die Arbeitnehmer haben auch gegenüber der in Konkurs geratenen Arbeitgeberin Anspruch auf Ausstellung von:
- Arbeitsbestätigung
- Arbeitszeugnis.
Da die Konkursverwaltung ist zur Ausstellung berechtigt, aber nicht verpflichtet. Die Gründe sind:
- Die Konkursverwaltung ist nur für die vermögensrechtlichen Aspekte des Arbeitsverhältnisses zuständig.
- Die Konkursverwaltung hat keine Kenntnis über Fachwissen, Qualifikation und Verhalten des Arbeitnehmers.
Die Zeugnispflicht fällt daher weiterhin in die Zuständigkeit von Geschäftsleitung und / oder Verwaltungsrat. Die Konkursverwaltung hat aber diesen Organen die in den gemeinschuldnerischen Räumen aufbewahrten Personaldossiers zur Verfügung zu stellen.