Forderungsanmeldung durch Versicherer
Die für die Gemeinschuldnerin zuständige Ausgleichskasse (AK) meldet im Konkursverfahren in der Regel zur Kollokation an:
- Als unbedingte Forderung:
- Die bei Konkurseröffnung fälligen Arbeitgeber- und Arbeitnehmer-Beitragsforderungen aus AHV/IV/EO/AlE/IE, FAK und Verwaltungskosten (kurz AHV-Beiträge)
- Als Eventualforderung:
- Die ggf. auf Lohn-Konkursabschlagszahlungen bzw. -dividenden abzuführenden Arbeitgeber- und Arbeitnehmer-Beiträge.
AHV-Haftung der Organe
Aufgrund von AHVG 52 haften die Organe (AG-Verwaltungsrat, GmbH-Gesellschafter und Geschäftsführer etc.) für die Bezahlung rückständiger AHV-Beiträge. In der Praxis wird die Konkurseinstellung mangels Aktiven oder die Kollokationsplan-Auflage abgewartet und die Organe in Anspruch genommen, sofern und soweit die AHV-Beiträge im Arbeitgeberkonkurs keine Deckung erfahren.
Weiterführende Informationen
Einzahlungsmanko
Hat die Nichtablieferung der AHV-Beiträge trotz Forderungsanmeldung und Geltendmachung der Haftung der Organe nach AHVG 52 ein Manko bei den Beitragsgutschriften des Arbeitnehmers zur Folge, sollte er dieses als Schadenersatzforderung im Arbeitgeberkonkurs anmelden können.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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