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Arbeitgeberkonkurs

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Arbeitszeugnis

Rechtsgebiet:
Arbeitgeberkonkurs
Stichworte:
Arbeitgeberkonkurs
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Die Arbeitnehmer haben auch gegenüber der in Konkurs geratenen Arbeitgeberin Anspruch auf Ausstellung von:

  • Arbeitsbestätigung
  • Arbeitszeugnis.

Da die Konkursverwaltung ist zur Ausstellung berechtigt, aber nicht verpflichtet. Die Gründe sind:

  • Die Konkursverwaltung ist nur für die vermögensrechtlichen Aspekte des Arbeitsverhältnisses zuständig.
  • Die Konkursverwaltung hat keine Kenntnis über Fachwissen, Qualifikation und Verhalten des Arbeitnehmers.

Die Zeugnispflicht fällt daher weiterhin in die Zuständigkeit von Geschäftsleitung und / oder Verwaltungsrat. Die Konkursverwaltung hat aber diesen Organen die in den gemeinschuldnerischen Räumen aufbewahrten Personaldossiers zur Verfügung zu stellen.

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