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Auftrag / Auftragsrecht

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Exkurs: Mitarbeiterabwerbung durch den Kunden

Rechtsgebiet:
Auftrag / Auftragsrecht
Stichworte:
Auftrag, Auftragsrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Einleitung

Die Mitarbeiter stellen für den Beauftragten einen immateriellen und materiellen Wert dar, wendet er doch für Recruiting, Auswahl, Instruktion und Weiterbildung sowie für seine Know how-Bildung viel Zeit und Geld auf. Die Abwerbung eines Mitarbeiters durch den Kunden führt zu einem „doppelten Verlust“: Zum einen wird dem Beauftragten die wertvolle Arbeitskraft entzogen, zum andern entfallen durch den Übertritt zum Kunden dessen Honorarzahlungen und damit der wichtige Ertrag.

Es ist daher verständlich, dass sich der Beauftragte vor einer solchen Mitarbeiterabwerbung durch Kunden schützen will.

Grundsatz

Das Abwerben von Mitarbeitern durch den Kunden ist grundsätzlich erlaubt.

Ausnahme

Die Abwerbefreiheit findet – vorbehältlich einer Abwerbeverbotsvereinbarung – da ihre Grenzen, wo die Abwerbung eine unnötige Beauftragten-Schädigung verursacht, auf eine unzulässige Mitnahme von beraterseitigen Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnissen bzw. Know how durch den abgeworbenen Mitarbeiter zielt oder dadurch gar Straftatbestände gesetzt werden.

Ob und inwieweit Massnahmen, namentlich des einstweiligen Rechtsschutzes, zum Beispiel durch ein vorsorgliches Verbot unter der Strafandrohung nach StGB 292, sinnvoll oder gar notwendig sind, muss im konkreten Einzelfall entschieden werden.

Vertraglich vereinbartes Abwerbeverbot

Der Beauftragte kann sich vor der Abwerbung seines Mitarbeiters durch den Kunden bzw. Auftraggeber schützen, indem er mit diesem verabredet, dass die Abwerbung verboten ist. Dieses Abwerbeverbot kann mit einer alternativen oder kumulativen Konventionalstrafe verbunden werden.

Bei der „alternativen Konventionalstrafe“ hat der Beauftragte das Recht, sich entweder für die Erfüllung des Abwerbeverbots oder für den Schadenersatz zu entscheiden. Bei der „kumulativen Konventionalstrafe“ steht es dem Beauftragten frei, nebst der Realerfüllung des Abwerbeverbots auch die Tilgung der vereinbarten Strafzahlung zu verlangen.

Für eine angemessene Konventionalstrafen-Höhe sind die konkreten Verhältnisse zu berücksichtigen.

Vgl. auch Konventionalstrafe

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