Bei der Honorar-Fälligkeit sind die Rechtsgrundlagen und allfällige Abreden von entscheidender Bedeutung:
Fälligkeit
Definition
= Recht des Beauftragten das Honorar vom Auftraggeber einzufordern und bei Leistungsverweigerung einzuklagen
Gesetzliche Grundlage
Keine gesetzliche Fälligkeitstermin-Festlegung in OR 394 Abs. 3
Dispositionsfreiheit
Den Parteien (Auftraggeber + Berater) steht es frei, über die Fälligkeit eine Vereinbarung zu treffen (Fälligkeitsabrede oder Fälligkeitsklausel; Modalitätenabrede)
Fälligkeitstermin nach Gesetz
Grundsatz
Sofortige Fälligkeit (vgl. OR 75)
Ausnahmen
Anderslautende Vereinbarung
- Fälligkeitsabrede
- Stundungsabrede
Natur des Rechtsverhältnisses bestimmt etwas anderes (ferner: Umstände des Rechtsverhältnisses)
- zB Vorleistungspflicht des Beauftragten (siehe nachfolgend)
Fälligkeitsabrede
Definition
Parteien bestimmen (im Voraus) den Fälligkeitstermin des Honorars durch Abrede
Grundlage
Dispositionsfreiheit / Vertragsfreiheit
Inhalt
- Bestimmung oder Bestimmtheit des Fälligkeitstermins Beispiele
- 10 Tage nach Rechnungsstellung
- Kalendertag
- Fälligkeit nach Rechtskraft des Urteils
- Fälligkeit nach Einreichung der Steuererklärung
- Fälligkeit nach Rückkehr von der Reisetour
Rechtsfolgen
Klagbarkeit der Honorarforderung nach Ablauf der Fälligkeit
Stundungsabrede
Definition
Parteien vereinbaren nachträglich, entweder die sofortige Fälligkeit aufzuschieben oder die Aufhebung oder Verschiebung der eingetretenen Fälligkeit
Grundlage
Dispositionsfreiheit / Vertragsfreiheit
Inhalt
Stundung bzw. Aufschub der Fälligkeit
Rechtsfolgen
- Berater verzichtet auf bestimmte Dauer auf die Geltendmachung der Honorarforderung
- Auftraggeber (Honorarschuldner) gelangt für die Dauer der Stundung nicht in Verzug
- Hemmung der Verjährung
Vorleistungspflicht des Beauftragten
Grundsatz
- Leistungen der Parteien werden nicht gleichzeitig erbracht
- Der Beauftragte ist vorleistungspflichtig, bevor er seinem Auftraggeber das Honorar einfordern kann
- Gründe für die Vorleistungspflicht des Beauftragten
- Allgemeine Vorleistungspflicht bei Arbeits- bzw. Dienstleistungen
- Entstehungsgeschichte des Honorars (früher: im Nachhinein stattfindende Ehrengabe)
- Unbestimmte Honorarhöhe bei Mandatierung
- Abhängigkeit der Honorarfälligkeit von der richtigen Mandatserledigung
Abweichende Abreden von der Vorleistungspflicht
- Zulässigkeit
- Erscheinungsformen
Rückbehaltungsrecht des Auftraggebers?
- Verweigert der Beauftragte nach Abschluss der Hauptarbeiten die Rechenschaftslegung (OR 400 Abs. 1), so darf der Auftraggeber aufgrund des in der Lehre entwickelten „Allgemeinen Zurückbehaltungsrechts“ seine Zahlung verweigern
- Zulässigkeitsbeurteilung im konkreten Einzelfall erforderlich
- Vgl. auch GMÜR PHILIPP, a.a. O., Rz 295 ff., S. 100 ff.
Fälligkeit bei vorzeitiger Vertragsauflösung
Grundsatz
Bei vorzeitiger Auflösung des Mandatsvertrages (OR 404 f.) wird der Honoraranspruch im Umfang der geleisteten Arbeit – soweit er noch nicht fällig war – sofort fällig (vgl. OR 75)
Ausnahme
Partei(fälligkeits)abrede, wonach auch im Falle der vorzeitigen Vertragsauflösung der Fälligkeitstermin über die Auftragsbeendigung hinaus aufgeschoben werde