Ueberschreitet der Unternehmensberater den im Mandatsvertrag umschriebenen Leistungsumfang, zB durch ein ausführlicheres Gutachten oder eine weitergehende Studie etc., ist zu entscheiden, ob ihn eine Kürzung trifft oder, ob er Anspruch auf Ersatz seiner Zusatzaufwendungen hat:
- Kürzung
- Honorar und Barauslagen-Ersatz sind in dem Masse zu kürzen, als Gutachten oder Studie für den Auftraggeber nicht verwendbar sind
- Ersatz der Zusatzaufwendungen
- Zum Ersatze der Zusatzaufwendungen ist der Beratene nur insoweit verpflichtet, als er bereichert ist, d.h. sofern ihm der nicht direkt verwendbare Teil einen geldwerten Nutzen erbringt.
Massgebend ist der konkrete Einzelfall. Der Richter hat sich dabei an den Auftragsregeln von OR 396 ff. zu orientieren.
Weiterführende Informationen
- Literatur
- HIRZEL HEINRICH E., Management Consulting im Schweizerischen Recht – Der Unternehmensberatungsvertrag (mit Allgemeinem Vertragsmodell), Zürich 1984, S. 114 f.
- Links
Das könnte Sie auch noch interessieren:
-
Autoren:Factoring-FinanceEinleitung zu Factoring-FinanceAutoren:Domain-VerpachtungEinleitung zur Domain-VerpachtungAutoren:ForderungspfandrechtEinleitung zum ForderungspfandrechtAutoren:Freelancer / Freier Mitarbeiter ...Einleitung zum Freelancer / Freien Mitarbe...Autoren:AGB – Allgemeine Geschäftsbeding...Einleitung zu Allgemeine GeschäftsbedingungenAutoren:FahrnispfandrechtEinleitung zum Fahrnispfandrecht
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.
Autoren / Herausgeber
Fraumünsterstrasse 29
CH-8001 Zürich
Dienstleistungen
- Arbeitsrecht / Öffentliches Personalrecht
- Architektenrecht
- Autorecht
- Baurecht / Planungsrecht
- Bankenrecht
- Compliance- / Risk-Management
- E-Commerce
- Enteignungsrecht
- Erbrecht
- Familienrecht (Eherecht, Kindsrecht, Erwachsenenschutz)
- Finanzmarktrecht
- Gesellschaftsrecht
- Haftpflichtrecht
- Handelsrecht (allgemein)
- Immaterialgüterrecht
- Immobiliarsachenrecht
- Internationales Recht
- Kunstrecht
- Medienrecht / Werberecht
- Mietrecht / Pachtrecht
- Notariats-Service
- Produktehaftpflichtrecht
- Prozessführung / ADR / Schiedsgerichtsbarkeit
- Restrukturierung / Unternehmenssanierung
- Schuldbetreibungsrecht / Konkursrecht
- Steuerrecht / Abgaberecht
- Strafrecht allgemein
- Strassenverkehrsrecht
- Technologie
- Telekommunikationsrecht
- Umweltrecht
- Unternehmensstrafrecht
- Versicherungsrecht
- Vertragsrecht allgemein
- Vertriebsrecht
- Verwaltungsrecht
- Wettbewerbsrecht
- Werkvertragsrecht
- Wirtschaftsstrafrecht / Korruptionsstrafrecht