Ueberschreitet der Unternehmensberater den im Mandatsvertrag umschriebenen Leistungsumfang, zB durch ein ausführlicheres Gutachten oder eine weitergehende Studie etc., ist zu entscheiden, ob ihn eine Kürzung trifft oder, ob er Anspruch auf Ersatz seiner Zusatzaufwendungen hat:
- Kürzung
- Honorar und Barauslagen-Ersatz sind in dem Masse zu kürzen, als Gutachten oder Studie für den Auftraggeber nicht verwendbar sind
- Ersatz der Zusatzaufwendungen
- Zum Ersatze der Zusatzaufwendungen ist der Beratene nur insoweit verpflichtet, als er bereichert ist, d.h. sofern ihm der nicht direkt verwendbare Teil einen geldwerten Nutzen erbringt.
Massgebend ist der konkrete Einzelfall. Der Richter hat sich dabei an den Auftragsregeln von OR 396 ff. zu orientieren.
Weiterführende Informationen
- Literatur
- HIRZEL HEINRICH E., Management Consulting im Schweizerischen Recht – Der Unternehmensberatungsvertrag (mit Allgemeinem Vertragsmodell), Zürich 1984, S. 114 f.
- Links
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