Personelles
Der Auftraggeber steht nicht nur als Vertragspartner, sondern auch in Bezug auf seine persönliche Eigenschaft, seine Erfahrung in Kapitalanlageangelegenheiten, seine wirtschaftlichen Verhältnisse und seine Risikofreude im Zentrum:
Persönliche Eigenschaft
- Natürliche Person
- Personenverbindungen
- Juristische Person
Kapitalanlageerfahrung
- Einflussfaktoren auf die Mandatsführung
- Einkommens- und Vermögensverhältnisse
- Anlageziele
- Vorstellungen des Anlagekunden zur Mandatsführung
- Kontrolle der Mandatsführung
Wirtschaftliche Verhältnisse
- Einflussfaktoren
- Eigenes Einkommen
- Eigenes Vermögen
- allfälliges Erbanwartschaften
- Alter des Anlegers
- ev. Sonderzwecke der Vermögensanlage
- Sorgfaltsmassstab, nicht abhängig von der Grösse des verwalteten Vermögens
Risikofreude
- Aufklärung
- Allgemein
- Aufklärung insbesondere unerfahrene Kunden
- Risikoprofil
- Spekulative oder weniger spekulative Anlage
- Sorgfaltspflicht c. spekulative Vermögensanlage
- Seriöse Vermögensverwalter werden Mandate für hoch spekulative Anlagen ablehnen oder schriftliche Weisungen verlangen oder einen bestehenden Vermögensverwaltungsvertrag kündigen
Bankkunde als wirtschaftlich Berechtigter?
Der Gesetzgeber will keine Anonymisierung der Kundenbeziehung, weshalb der Beauftragte vom Auftraggeber stets in Erfahrung bringen muss, ob er der wirtschaftlich Berechtigte ist. Dies bedeutet, dass eine Einschränkung der Verwendung von Treuhandkonten, auch für Berufsgeheimnisträger (Rechtsanwälte, Notare) und für Treuhänder, besteht. Einer Vernebelung der Geschäftsbeziehung zwischen Bank und Kunde soll entgegengewirkt werden. Deshalb hat jeder Bankkunde Formulare auszufüllen und zu unterzeichnen:
Eigenberechtigung
- Offenlegung sollte kein Problem sein
Treuhandfunktion (Fiduzia)
- Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse
Stellvertretungsrecht
- Direkte Stellvertretung
- Formular A
- Indirekte Stellvertretung
- Formular B
Vollmachtsverhältnisse zwischen Anleger, Vermögensverwalter und Bank
Entscheidend ist, ob der Kunde eines Depots selber oder ein aussenstehender Vermögensverwalter (UVV) der Bank gegenübertritt:
Direkter Stellvertreter
- Handeln im Namen und auf Rechnung des Anlegers
Indirekter Stellvertreter
- Handeln in eigenem Namen, aber auf Rechnung des Anlegers
Weiterführende Informationen
- Judikatur
- Literatur
- GUTZWILLER P. CHRISTOPH, Der Vermögensverwaltungsvertrag, Zürich 1989, S. 42 ff.
- Links