Bei längerfristigen Vermögensverwaltungsverträgen stellen sich folgende Abwicklungsfragen:
Legalzession (Subrogation)
- für Forderungen
- Einzelrechtsnachfolge in eine Forderung ohne rechtsgeschäftliche Zession
- Privilegierung des Auftraggebers im Konkurs des Beauftragten
Aussonderungsanspruch
- an beweglichen Sachen
- Privilegierung des Auftraggebers im Konkurs des Beauftragten
Vom Auftraggeber dem Vermögensverwalter übertragene Rechte + Sachen
- Ausgangslage und Folgen
- Beauftragter hat Treugut von Dritten erworben hat
- Aussonderungsrecht, wenn der Beauftragte das Treugut als indirekter Stellvertreter erworben hat
- Erwerb der Rechte und beweglicher Sachen auf den Beauftragten
- Aussonderung nicht erforderlich
- Beauftragter hat Treugut von Dritten erworben hat
- Aussonderung
- umstritten
- individuelle Beurteilung im konkreten Einzelfall erforderlich
Vindikationsansprüche im Einzelnen
- Depotbank als Vermögensverwaltung
- Wertschriften und Edelmetalle
- Anwendung, sofern und soweit der Vindikationsanspruch nach ZGB 641 Abs. 2 nicht geltend gemacht werden kann
- Verschlossenes Depot?
- Keine Antastung der verschlossen verwahrten Werte
- Offenes Depot (Sammeldepot)?
- Massgeblichkeit von Depotvertrag und / oder der Allgemeinen Geschäftsbedingungen?
- Bei Verwahrung in der hauseigenen Sammelverwahrung und beim Einsatz einer Sammeldepotzentrale entsteht von Gesetzes wegen Miteigentum
- Treuhandanlagen
- Bei Begründung des Treuhandverhältnisses mit der Bank erwirbt diese als indirekte Stellvertreterin eine Forderung gegenüber der ausländischen Bank oder Gesellschaft
- = fiduziarisches Rechtsgeschäft
- Legalzession nach OR 401, nach Erfüllung der Pflichten durch den Auftraggeber, ebenso im Falle des Konkurses oder Nachlassliquidation der Bank, die das Rechtsgeschäft auf Rechnung des Anlegers abgeschlossen hat (Treuhandbank)
- Wertschriften und Edelmetalle
- Auseinanderfallen von Verwaltung und Hinterlegung (Depot)
- Ausgangslage
- Nichtbanken-Vermögensverwalter, der die Vermögenswerte des Kunden einer Bank zur Verwahrung überlässt
- Depot lautend auf den Namen des Anlegers
- Anlagekunde hat gleiche Rechte wie wenn er die Bank als Vermögensverwalter eingesetzt hätte
- Er kann die Rechte aus Eigentum, ggf. aufgrund OR 401, gegenüber der Bank geltend machen oder seinen Vermögensverwalter hiezu ermächtigen
- Anlagekunde hat gleiche Rechte wie wenn er die Bank als Vermögensverwalter eingesetzt hätte
- Depot auf den Namen des Vermögensverwalters
- Vermögensverwalter ist fiduziarischer Eigentümer der bei der Depotbank verwahrten Vermögenswerte
- Er, der Vermögensverwalter, hat gegenüber der Bank die Eigentumsrechte bzw. die Rechte aus OR 401
- Im Konkurs des Vermögensverwalters gehen aufgrund von OR 401 seine Ansprüche gegen die Depotbank auf den Auftraggeber über, wenn dieser der Konkursmasse des Vermögensverwalters seine Gegenleistung aus dem Vermögensverwaltungsmandat erbracht hat
- Vermögensverwalter ist fiduziarischer Eigentümer der bei der Depotbank verwahrten Vermögenswerte
- Ausgangslage
Weiterführende Informationen
- Judikatur
- Literatur
- GAUTSCHI, Berner Kommentar zu Art. 401 OR N 1b
- Links
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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