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Auftrag / Auftragsrecht

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Legalzession / Aussonderung

Rechtsgebiet:
Auftrag / Auftragsrecht
Stichworte:
Auftrag, Auftragsrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Bei längerfristigen Vermögensverwaltungsverträgen stellen sich folgende Abwicklungsfragen:

Legalzession (Subrogation)

  • für Forderungen
  • Einzelrechtsnachfolge in eine Forderung ohne rechtsgeschäftliche Zession
  • Privilegierung des Auftraggebers im Konkurs des Beauftragten

Aussonderungsanspruch

  • an beweglichen Sachen
  • Privilegierung des Auftraggebers im Konkurs des Beauftragten

Vom Auftraggeber dem Vermögensverwalter übertragene Rechte + Sachen

  • Ausgangslage und Folgen
    • Beauftragter hat Treugut von Dritten erworben hat
      • Aussonderungsrecht, wenn der Beauftragte das Treugut als indirekter Stellvertreter erworben hat
    • Erwerb der Rechte und beweglicher Sachen auf den Beauftragten
      • Aussonderung nicht erforderlich
  • Aussonderung
    • umstritten
    • individuelle Beurteilung im konkreten Einzelfall erforderlich

Vindikationsansprüche im Einzelnen

  • Depotbank als Vermögensverwaltung
    • Wertschriften und Edelmetalle
      • Anwendung, sofern und soweit der Vindikationsanspruch nach ZGB 641 Abs. 2 nicht geltend gemacht werden kann
      • Verschlossenes Depot?
        • Keine Antastung der verschlossen verwahrten Werte
      • Offenes Depot (Sammeldepot)?
        • Massgeblichkeit von Depotvertrag und / oder der Allgemeinen Geschäftsbedingungen?
        • Bei Verwahrung in der hauseigenen Sammelverwahrung und beim Einsatz einer Sammeldepotzentrale entsteht von Gesetzes wegen Miteigentum
    • Treuhandanlagen
      • Bei Begründung des Treuhandverhältnisses mit der Bank erwirbt diese als indirekte Stellvertreterin eine Forderung gegenüber der ausländischen Bank oder Gesellschaft
      • =           fiduziarisches Rechtsgeschäft
      • Legalzession nach OR 401, nach Erfüllung der Pflichten durch den Auftraggeber, ebenso im Falle des Konkurses oder Nachlassliquidation der Bank, die das Rechtsgeschäft auf Rechnung des Anlegers abgeschlossen hat (Treuhandbank)
  • Auseinanderfallen von Verwaltung und Hinterlegung (Depot)
    • Ausgangslage
      • Nichtbanken-Vermögensverwalter, der die Vermögenswerte des Kunden einer Bank zur Verwahrung überlässt
    • Depot lautend auf den Namen des Anlegers
      • Anlagekunde hat gleiche Rechte wie wenn er die Bank als Vermögensverwalter eingesetzt hätte
        • Er kann die Rechte aus Eigentum, ggf. aufgrund OR 401, gegenüber der Bank geltend machen oder seinen Vermögensverwalter hiezu ermächtigen
    • Depot auf den Namen des Vermögensverwalters
      • Vermögensverwalter ist fiduziarischer Eigentümer der bei der Depotbank verwahrten Vermögenswerte
        • Er, der Vermögensverwalter, hat gegenüber der Bank die Eigentumsrechte bzw. die Rechte aus OR 401
        • Im Konkurs des Vermögensverwalters gehen aufgrund von OR 401 seine Ansprüche gegen die Depotbank auf den Auftraggeber über, wenn dieser der Konkursmasse des Vermögensverwalters seine Gegenleistung aus dem Vermögensverwaltungsmandat erbracht hat

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