Ausgehend von der Pflicht des Beauftragten, bei der Auftragserfüllung auf den angestrebten Erfolg hinzuwirken, hat er die erforderliche Sorgfalt anzuwenden:
Verschulden
Grundlage
- Den beauftragten Vermögensverwalter muss für eine Schadenersatzpflicht ein Verschulden treffen
- Eine schlechte Performance oder eine Kapital- oder Ertragsverlust alleine, d.h. ohne Verschulden des Vermögensverwalters, ist nicht ausreichend
Vorsatz
- Churning (auch: Twisting, Overtrading)
- = Gebühren- oder Spesenschneiderei
- Front Running (auch: Forward Trading)
- = Ausnützen von vertraulichen Informationen über die bevorstehende Kundentransaktion zum eigenen Vorteil
Fahrlässigkeit
- diligentia quam in suis
- Pflicht des Beauftragten, die gleiche Sorgfalt wie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden
- Folge: Lehre beurteilt Fahrlässigkeit nicht nach objektivem, sondern nach subjektivem Massstab und damit milder
Kausalität
- Der Beweis der sog. natürlichen Kausalität zwischen dem schädigenden Ereignis, welches durch den Vermögensverwalter ausgelöst wird, und dem Vermögensverlust des Auftraggebers ergibt meistens keine Probleme
- Dieser Kausalzusammenhang muss zwischen Unsorgfalt und Schaden bestehen
Schadensbemessung
Erfüllungsinteresse
- Dem geschädigten Auftraggeber ist der Vermögensstand herzustellen, der bei richtiger Mandatserfüllung unter Anwendung der gehörigen Sorgfalt vorliegen würde
Schaden
- Der Schaden ist die Differenz zwischen aktuellem Vermögensstand und jenem, der sich aus den Dispositionen des Vermögensverwalters mit gehöriger Sorgfalt ergeben würde, d.h. unter Berücksichtigung
- der Zielsetzung des Kunden
- des in der Branche vorausgesetzten Wissens
- der damals herrschenden Markterwartungen
- des entgangenen Gewinns, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge mit Wahrscheinlichkeit und in erlaubter Weise zu erzielen gewesen wäre
Mitverschulden des Kunden
- Ob (umstritten) und inwieweit ein Mitverschulden des Kunden (zB unzweckmässige Weisung) zu einer Reduktion der Schadenersatzpflicht führt, ist im konkreten Einzelfall zu beurteilen
Literatur
- ROSAT CHRISTOPHE, Der Anlageschaden, 2009, S. 92
- SCHALLER MARC, Handbuch des Vermögensverwaltungsrechts, 2013, S. 174, Rz 470
- SCHALLER MARC, Der perfekte Vermögensvertrag, in: AJP 2012, S. 62, FN 59
- GUTZWILLER CHRISTOPH, Schadensstiftung und Schadensberechnung bei pflichtwidriger Vermögensverwaltung und Anlageberatung, in: SJZ 101 (2008) S. 362 ff.
- WALTER HANS PETER, Prozessuale Aspekte beim Streit zwischen Kunden und Vermögensverwalter, in: ZSR 127 (2008), S. 113
- PACHMANN THILO / VON DER CRONE HANS CASPAR, Unabhängige Vermögensverwaltung: Aufklärung, Sorgfalt und Schadensberechnung, in: SZW 2005, S. 153 f.
Judikatur
- BGer 4A_586/2017 vom 16.04.2018, Erw. 2.2 ff. (keine Schadensschätzung nach OR 42 bei pflichtwidrigen Einzelanlagen)
- BGer 4A_54/2017 vom 29.01.2018
- BGer 4A_364/2013 vom 05.03.2014
- BGer 4C.158/2006 vom 10.11.2006