1. Arten der Ausgleichung
Der ausgleichungspflichtige Erbe hat ein Wahlrecht (Gestaltungsrecht) für
1. Idealausgleichung (Idealkollation bzw. Wertausgleichung)
2. Realausgleichung (Realkollation)
2. Wert der Ausgleichung
ZGB 630 regelt die Bereiche «Wert und Bewertung» sowie «Verwendung, Schaden und Früchte».
3. Unverjährbarkeit des Ausgleichungsanspruchs
Der Ausgleichungsanspruch ist Teil des Erbteilungsverfahrens und so wie der Teilungsanspruch unverjährbar.
4. Ausgleichungsklage: Leistungsklage oder Feststellungsklage
Als Teil des Erbteilungsverfahrens kann die Ausgleichung geltend gemacht werden im Rahmen
1. des Erbteilungsprozesses
2. eines auf die Ausgleichung beschränkten Verfahrens
5. Ausgleichungseinrede
Überall wo die klageweise Durchsetzung eines (sach-konnexen) Anspruchs stattfindet, kann der Beklagte anstelle einer eigenen (Aktiv- bzw. Leistungs-)Klage seinen (Gegen-)Anspruch einredeweise geltend machen.
So kann der eingeklagte Ausgleichungsschuldner gegenüber dem Ausgleichungsberechtigten, sofern dieser selber Ausgleichungsbegünstigter war, seine Ausgleichungsrechte einredeweise verfolgen.
Achtung:
Berücksichtigen Sie bei den vorstehenden Ausführungen, dass derjenige Erbe, der zuerst die Teilungsklage erhebt, wegen ihres unentzieh- und unverjährbaren Anspruchs den Prozess gewinnt!
6. Verhältnis von Ausgleichung und Herabsetzung
Die Befreiung des Zuwendungsempfängers von der Ausgleichungspflicht findet ihre Schranken im Pflichtteilsrecht (ZGB 471). – Die Überschreitung der Verfügungsbefugnis muss von den Pflichtteilserben beanstandet werden können.
» Verhältnis Ausgleichung und Herabsetzung