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Ausgleichung

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Begünstigungsabsicht des Erblasser

Datum:
02.11.2011
Update:
26.09.2022
Rechtsgebiet:
Stichworte:
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

ZGB 629 Abs. 1 bildet eine lex specialis zu den allgemeinen Bestimmungen des Ausgleichungsrechts von ZGB 626 ff.:

In Kraft getreten
1. Januar 2023

Erbrechtsrevision

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Bürgi Nägeli Rechtsanwälte +41 44 / 268 40 00 Kontakt   |   Website
  • Bestätigung, dass Mehrempfänge ebenso ausgleichungspflichtig sind
  • Anforderung des Nachweises des Erben, der Erblasser habe ihn besonders begünstigen wollen

Problematik

  • Meistens sind die Relationen der gegenwärtigen Zuwendung im Verhältnis zur Zahl der Erben („später geborene Kinder), zum Umfang des künftigen Nachlasses und zur Wertentwicklung des Zuwendungsgegenstandes nicht vorhersehbar.

Begünstigungsabsicht

Die Norm ZGB 626 Abs. 1 gibt dem Erben die Möglichkeit, die Befreiung von der Ausgleichungspflicht geltend zu machen,

  • durch Nachweis der Begünstigungsabsicht des Erblassers
  • auch wenn kein (ausdrücklicher) Ausgleichungsdispens vorliegt

Gemischte Schenkung bzw. gemischter Erbvorbezug / Rechtsprechung

Für die Abgrenzung von Begünstigungsabsicht und Ausgleichungsdispens vergleiche

» BGE 84 II 338, Erw. 7 lit. c

» BGE 50 II 104 und 106

Berechnung

Die Berechnungsmethode, wie die Berechnung des Erbteils zu erfolgen hat, ist in Lehre und Rechtsprechung umstritten.

Es kann erst ermittelt werden, ob ein Mehrempfang vorliegt oder nicht, kann erst festgestellt werden, wenn folgende Arbeitsschritte erledigt sind:

  • Bestimmung des Wertes der Zuwendungen an die Erben (ZGB 630)
  • Kenntnis des definitiven Nettonachlasses bei der Erbteilung.

Eine finale Aussage lässt sich nur im konkreten Einzelfall machen, da oft noch weitere Komponenten das Abrechnungsergebnis beeinflussen.

Nachweis der Begünstigungsabsicht

Für den Nachweis der Begünstigung durch den Erblasser gilt folgendes:

Rechtsprechung

» BGE 52 II 342

» BGE 77 II 228

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