Grundsätzlich haben die gesetzlichen Erben gegenseitig alles zur Ausgleichung zu bringen, was ihnen der Erblasser zugewendet hat:
- zu Lebzeiten
- auf Anrechung an ihren Erbteil.
Art. 626 ZGB
A. Ausgleichungspflicht der Erben
1 Die gesetzlichen Erben sind gegenseitig verpflichtet, alles zur Ausgleichung zu bringen, was ihnen der Erblasser bei Lebzeiten auf Anrechnung an ihren Erbanteil zugewendet hat.
2 Was der Erblasser seinen Nachkommen als Heiratsgut, Ausstattung oder durch Vermögensabtretung, Schulderlass u. dgl. zugewendet hat, steht, sofern der Erblasser nicht ausdrücklich das Gegenteil verfügt, unter der Ausgleichungspflicht.