Schweigt der Erblasser zum Thema der Ausgleichungspflicht, sind folgende gesetzlichen Vermutungen zu beachten:
- Gleichbehandlung von Ehegatte und Nachkommen
- Gleichbehandlung der Nachkommen unter sich
- Gleichbehandlung unter den übrigen Erben wird nicht vermutet » Gleichbehandlung erfordert Ausgleichungsanordnung des Erblassers!