Erbrechtliches Gleichbehandlungsinstrument.
Die Ausgleichungsregeln sind:
- Dispositiver Natur (Gestaltungsfreiheit des Erblassers; vorbehältlich Pflichtteilsrecht)
- Ausnahme (zwingender Charakter): ZGB 631 Abs. 2: Der Erblasser darf den Vorbezug nicht zuungunsten des in Ausbildung stehenden oder gebrechlichen Kindes abändern (Beachtung: Pflichtteil + Vorbezugsanspruch).
Art. 631 Abs. 2 ZGB
Kindern, die noch in der Ausbildung stehen oder die gebrechlich sind, ist bei der Teilung ein angemessener Vorausbezug einzuräumen