Grundsätze
- Ausgleichungsberechtigte(r)
- Ausgleichungsberechtigte Personen und deren Rechtsnachfolger
- Überlebender Ehegatte des Erblassers
» umstritten, vgl. BGE 77 II 230; BGE 5A_141/2007, Erw. 9.2 - Ausgleichungsverpflichteter
- Vorempfänger oder seine Rechtsnachfolger (Erbeserben, einschliesslich Ehegatte bzw. registrierter Partner)
Vererblichkeit der Ausgleichung
Für die Ausgleichung gilt die
- Aktive Vererblichkeit: Der Ausgleichungsanspruch ist zugunsten der Rechtsnachfolger des Ausgleichungsberechtigten vererblich.
- Passive Vererblichkeit: Die Ausgleichungspflicht wird passiv vererbt.
Die Bestimmung von ZGB 627 wirkt für:
Art. 627 ZGB
B. Ausgleichung bei Wegfallen von Erben
1 Fällt ein Erbe vor oder nach dem Erbgang weg, so geht seine Ausgleichungspflicht auf die Erben über, die an seine Stelle treten.
2 Nachkommen eines Erben sind in Bezug auf die Zuwendungen, die dieser erhalten hat, auch dann zur Ausgleichung verpflichtet, wenn die Zuwendungen nicht auf sie übergegangen sind.