Die Befreiung des Zuwendungsempfängers von der Ausgleichungspflicht findet ihre Schranken im Pflichtteilsrecht (ZGB 471). – Die Überschreitung der Verfügungsbefugnis muss von den Pflichtteilserben beanstandet werden können.
Art. 471 ZGB
II. Pflichtteil
Der Pflichtteil beträgt:
1. für einen Nachkommen drei Viertel des gesetzlichen Erbanspruches;
2. für jedes der Eltern die Hälfte;
3. für den überlebenden Ehegatten, die eingetragene Partnerin oder den eingetragenen Partner die Hälfte.
ZGB 628 Abs. 2 sieht daher nebst den Ausgleichungsanordnungen des Erblassers die Ansprüche der Miterben auf Herabsetzung der (lebzeitigen) Zuwendungen an einzelne Erben vor.
Die Herabsetzung
- ist in den Artikeln 522 ff. ZGB geregelt
- betrifft Zuwendungen, die die Pflichtteile anderer Erben verletzen.
Art. 628 ZGB
C. Berechnungsart
I. Einwerfung oder Anrechnung
1 Die Erben haben die Wahl, die Ausgleichung durch Einwerfung in Natur oder durch Anrechnung dem Werte nach vorzunehmen, und zwar auch dann, wenn die Zuwendungen den Betrag des Erbanteils übersteigen.
2 Vorbehalten bleiben abweichende Anordnungen des Erblassers sowie die Ansprüche der Miterben auf Herabsetzung der Zuwendungen.
Das könnte Sie auch noch interessieren:
-
Autoren:ErbengemeinschaftEinleitung: Erbengemeinschaft in der SchweizAutoren:Erbeinsetzung: Testament / Erbve...Einleitung zur Erbeinsetzung / eingesetzte...Autoren:Erbschaftssteuer / SchenkungssteuerEinleitung zur Erbschaftssteuer SchweizAutoren:Testamentsvollstreckung / Willen...Einleitung zur TestamentsvollstreckungAutoren:Internationales ErbrechtEinleitung zu internationalem ErbrechtAutoren:Wohnsitz / SteuerdomizilEinleitung zum Wohnsitz in der Schweiz
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.
Autoren / Herausgeber
Fraumünsterstrasse 29
CH-8001 Zürich
Dienstleistungen
- Arbeitsrecht / Öffentliches Personalrecht
- Architektenrecht
- Autorecht
- Baurecht / Planungsrecht
- Bankenrecht
- Compliance- / Risk-Management
- E-Commerce
- Enteignungsrecht
- Erbrecht
- Familienrecht (Eherecht, Kindsrecht, Erwachsenenschutz)
- Finanzmarktrecht
- Gesellschaftsrecht
- Haftpflichtrecht
- Handelsrecht (allgemein)
- Immaterialgüterrecht
- Immobiliarsachenrecht
- Internationales Recht
- Kunstrecht
- Medienrecht / Werberecht
- Mietrecht / Pachtrecht
- Notariats-Service
- Produktehaftpflichtrecht
- Prozessführung / ADR / Schiedsgerichtsbarkeit
- Restrukturierung / Unternehmenssanierung
- Schuldbetreibungsrecht / Konkursrecht
- Steuerrecht / Abgaberecht
- Strafrecht allgemein
- Strassenverkehrsrecht
- Technologie
- Telekommunikationsrecht
- Umweltrecht
- Unternehmensstrafrecht
- Versicherungsrecht
- Vertragsrecht allgemein
- Vertriebsrecht
- Verwaltungsrecht
- Wettbewerbsrecht
- Werkvertragsrecht
- Wirtschaftsstrafrecht / Korruptionsstrafrecht