Die Befreiung des Zuwendungsempfängers von der Ausgleichungspflicht findet ihre Schranken im Pflichtteilsrecht (ZGB 471). – Die Überschreitung der Verfügungsbefugnis muss von den Pflichtteilserben beanstandet werden können.
Art. 471 ZGB
II. Pflichtteil
Der Pflichtteil beträgt:
1. für einen Nachkommen drei Viertel des gesetzlichen Erbanspruches;
2. für jedes der Eltern die Hälfte;
3. für den überlebenden Ehegatten, die eingetragene Partnerin oder den eingetragenen Partner die Hälfte.
ZGB 628 Abs. 2 sieht daher nebst den Ausgleichungsanordnungen des Erblassers die Ansprüche der Miterben auf Herabsetzung der (lebzeitigen) Zuwendungen an einzelne Erben vor.
Die Herabsetzung
- ist in den Artikeln 522 ff. ZGB geregelt
- betrifft Zuwendungen, die die Pflichtteile anderer Erben verletzen.
Art. 628 ZGB
C. Berechnungsart
I. Einwerfung oder Anrechnung
1 Die Erben haben die Wahl, die Ausgleichung durch Einwerfung in Natur oder durch Anrechnung dem Werte nach vorzunehmen, und zwar auch dann, wenn die Zuwendungen den Betrag des Erbanteils übersteigen.
2 Vorbehalten bleiben abweichende Anordnungen des Erblassers sowie die Ansprüche der Miterben auf Herabsetzung der Zuwendungen.
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