Checkliste: Lidlohn
Besonderer Art ist die sog. „umgekehrte Ausgleichungspflicht“ der Eltern (resp. Grosseltern) zugunsten ihrer mündigen Kinder und Grosskinder:
- der Lidlohn
Zu beachten sind folgende Gesetzesartikel:
- kraft intertemporalen Rechts der 1972 mit der Revision des bäuerlichen Erbrechts aufgehobene Art. 633 ZGB (vgl. BGE 100 II 433)
- ZGB 334
- ZGB 334bis
- ZGB 603 Abs. 2
Der Lidlohn ist insofern Erbrechts-Bezüge als er
- nicht grösser sein darf als der Saldo der Erbschaft (ZGB 603 Abs. 2)
- bis spätestens zur Erbteilung geltend gemacht werden darf (ZGB 334bis)
- grundsätzlich nicht zu verzinsen ist (vgl. BGE 102 II 336).
Literatur
- BRUNO MARCEL IMHOF, Die neuen Bestimmungen zum Lidlohn, Diss. Freiburg 1975
Art. 334 ZGB
III. Forderung der Kinder und Grosskinder
1. Voraussetzungen
1 Mündige Kinder oder Grosskinder, die ihren Eltern oder Grosseltern in gemeinsamem Haushalt ihre Arbeit oder ihre Einkünfte zugewendet haben, können hiefür eine angemessene Entschädigung verlangen.
2 Im Streitfalle entscheidet das Gericht über die Höhe der Entschädigung, ihre Sicherung und die Art und Weise der Bezahlung.
Art. 334bis ZGB
2. Geltendmachung
1 Die den Kindern oder Grosskindern zustehende Entschädigung kann mit dem Tode des Schuldners geltend gemacht werden.
2 Schon zu Lebzeiten des Schuldners kann sie geltend gemacht werden, wenn gegen ihn eine Pfändung erfolgt oder über ihn der Konkurs eröffnet wird, wenn der gemeinsame Haushalt aufgehoben wird oder wenn der Betrieb in andere Hände übergeht.
3 Sie unterliegt keiner Verjährung, muss aber spätestens bei der Teilung der Erbschaft des Schuldners geltend gemacht werden.
Art. 603 Abs. 2 ZGB
II. Haftung der Erben
Die angemessene Entschädigung, die den Kindern oder Grosskindern für Zuwendungen an den mit dem Erblasser gemeinsam geführten Haushalt geschuldet wird, ist zu den Erbschaftsschulden zu rechnen, soweit dadurch nicht eine Überschuldung der Erbschaft entsteht.