Checkliste: Lidlohn
Besonderer Art ist die sog. „umgekehrte Ausgleichungspflicht“ der Eltern (resp. Grosseltern) zugunsten ihrer mündigen Kinder und Grosskinder:
- der Lidlohn
Zu beachten sind folgende Gesetzesartikel:
- kraft intertemporalen Rechts der 1972 mit der Revision des bäuerlichen Erbrechts aufgehobene Art. 633 ZGB (vgl. BGE 100 II 433)
- ZGB 334
- ZGB 334bis
- ZGB 603 Abs. 2
Der Lidlohn ist insofern Erbrechts-Bezüge als er
- nicht grösser sein darf als der Saldo der Erbschaft (ZGB 603 Abs. 2)
- bis spätestens zur Erbteilung geltend gemacht werden darf (ZGB 334bis)
- grundsätzlich nicht zu verzinsen ist (vgl. BGE 102 II 336).
Literatur
- BRUNO MARCEL IMHOF, Die neuen Bestimmungen zum Lidlohn, Diss. Freiburg 1975
Art. 334 ZGB
III. Forderung der Kinder und Grosskinder
1. Voraussetzungen
1 Mündige Kinder oder Grosskinder, die ihren Eltern oder Grosseltern in gemeinsamem Haushalt ihre Arbeit oder ihre Einkünfte zugewendet haben, können hiefür eine angemessene Entschädigung verlangen.
2 Im Streitfalle entscheidet das Gericht über die Höhe der Entschädigung, ihre Sicherung und die Art und Weise der Bezahlung.
Art. 334bis ZGB
2. Geltendmachung
1 Die den Kindern oder Grosskindern zustehende Entschädigung kann mit dem Tode des Schuldners geltend gemacht werden.
2 Schon zu Lebzeiten des Schuldners kann sie geltend gemacht werden, wenn gegen ihn eine Pfändung erfolgt oder über ihn der Konkurs eröffnet wird, wenn der gemeinsame Haushalt aufgehoben wird oder wenn der Betrieb in andere Hände übergeht.
3 Sie unterliegt keiner Verjährung, muss aber spätestens bei der Teilung der Erbschaft des Schuldners geltend gemacht werden.
Art. 603 Abs. 2 ZGB
II. Haftung der Erben
Die angemessene Entschädigung, die den Kindern oder Grosskindern für Zuwendungen an den mit dem Erblasser gemeinsam geführten Haushalt geschuldet wird, ist zu den Erbschaftsschulden zu rechnen, soweit dadurch nicht eine Überschuldung der Erbschaft entsteht.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.
Das könnte Sie auch noch interessieren:
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.