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Auslagen

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Nichtige Vereinbarungen

Rechtsgebiet:
Auslagen
Stichworte:
Auslagen, Spesen
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Unzulässige und damit nichtige Abreden sind:

  • Verpflichtung des Arbeitnehmers, für die Verbindlichkeiten aus Geschäftskreditkarten-Gebrauch solidarisch mit dem Arbeitgeber einzustehen
    • Vgl. BGE 124 III 305, Erw. 1 – 3
  • Verpflichtung des Arbeitnehmers, die notwendigen Spesen ganz oder zum Teil, wie im Gesamtarbeitsvertrag (GAV) festgelegt, selber tragen zu müssen
    • Vgl. TPH Genève, JAR 2004, S. 505 ff, Erw. 3
  • Verpflichtung des Arbeitnehmer, die Leasinganzahlung für einen Personenwagen übernehmen zu müssen
    • Vgl. BGer 4C.315/2004 vom 13.12.2004, Erw. 2.2

Vorbehaltenes Recht in OR 327b Abs. 2

Für die Beurteilung von Vereinbarungen und deren allf. Nichtigkeit ist zu berücksichtigen, dass Vereinbarungen gemäss OR 327b vorbehalten bleiben:

  • OR 327b Abs. 2 enthält dispositives Recht, welches ganz oder teilweise wegbedungen werden kann
    • vgl. REHBINDER MANFRED / STÖCKLI JEAN-FRITZ, a.a.O., N 8 zu OR 327b
    • siehe auch die Gesetzes-Box unten

Rechtsfolgen der Nichtigkeit

Die Nichtigkeit eine Auslagenersatzabrede hat zur Folge, dass die zwingende gesetzliche Norm anstelle der nichtigen Vereinbarung fortbesteht (vgl. PORTMANN WOLFGANG, a.a.O., N 1 zu OR 362):

  • Dem Arbeitnehmer sind die effektiven Auslagen zu ersetzen.

Literatur

  • Allgemein
    • AUBERT GABRIEL, Art. 319 – 362 CO, in: Thévenoz Luc / Werro Franz (Hrsg.), Commentaire Romand, Code des obligations 1, 2e édition, Bâle 2011
  • Vorbehaltenes Recht von OR 327b Abs. 2
    • REHBINDER MANFRED / STÖCKLI JEAN-FRITZ, Berner Kommentar, Bd. VI/2/2/1, Art. 319 – 330b OR, Bern 2010, N 12 zu OR 327a + N 8 zu OR 327b
  • Nichtigkeit
    • PORTMANN WOLFGANG, BSK, N 1 zu OR 362

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