Ein auswärtiger Arbeitsort, d.h. ein Arbeitsort ausserhalb der gewöhnlichen Arbeitsstätte, verursacht meistens Kosten, der Tragung zu klären ist:
Definition
- Auslagen der auswärtigen Arbeitserledigung = Spesen infolge externer Arbeitstätigkeit
Grundlagen
- OR 327a Abs. 1
Abgrenzungen
-
Aussendienstmitarbeiter (oft auch: Handelsreisender)
- = Mitarbeiter, der stets extern arbeitet und daher der Betriebsort nicht der Arbeitsort ist
- Handelsreisendenvertrag
- Verlegung des Arbeitsorts
- = Durch die dauernde Verlegung des Betriebsorts entstehende Kosten fallen nicht unter den Terminus „Auslagen“, da dies kein externer Arbeitsort ist
- Versetzung
- Fahrzeit
- = Fahrzeit vom Wohnort zur Betriebsstätte ist keine Arbeitszeit und deshalb nicht zu entschädigen (vgl. ArGV 1 Art. 13 Abs. 1)
- Inland- oder Auslandreisen zum Arbeitsort (zB bei einem Kunden) stellt eine Geschäftsreise dar (Arbeitszeit) und die daraus resultierenden Auslagen sind nach einschlägigen Regeln zum Auslagenersatz zu entschädigen
Veranlassung der Verlegung des Arbeitsortes
- Wird der Arbeitsort durch besondere Weisung oder als allgemeine Anordnung nach OR 321d vom Arbeitgeber festgelegt, gilt dieser als externer Arbeitsort, bei Kostenfolge mit Ersatzpflicht
Vertraglich festgelegter Einsatzort
- Ist ein nicht mit dem Betriebsort übereinstimmender Arbeitsort auf Dauer bestimmter, festgelegter Einsatzort, handelt es nicht um einen externen Arbeitsort
Mehrere (genannte) Arbeitsorte
- Sie gelten (andere Abrede vorbehalten) als gewöhnliche Arbeitsstätte und nicht als auswärtige Arbeitsorte, die einen Kostenersatzanspruch rechtfertigen
Keine Nennung der Arbeitsorte
- Ist nur die Betriebsstätte als gewöhnliche Arbeitsstelle im Arbeitsvertrag erwähnt, begründet die Arbeitsverrichtung an anderen Arbeitsorten das Vorliegen externer Arbeit, welche Spesenersatzpflichten auslöst
Zusätzlich zu ersetzende Auslagen
Persönlicher Unterhalt
- Der Arbeitnehmer hat bei auswärtigen Arbeiten nicht nur Anspruch auf die durch die auswärtige Tätigkeit notwendigerweise entstandenen Auslagen, sondern auch auf den Ersatz der persönlichen Aufwendungen (vgl. OR 327a Abs. 1), nämlich zB:
- Verpflegungsauslagen
- Unterkunftskosten
- Fahrt zum Arbeitsort
- etc.
Vergnügungen und Erholung
- Bei längeren auswärtigen Aufenthalten sind auch im Rahmen des Üblichen die Kosten für Vergnügung und Erholung zu ersetzen, wie
- Kino
- Sportveranstaltungen
- Theater
- Konzerte
- etc.
- Vgl. STREIFF ULLIN / VON KAENEL ADRIAN / RUDOLF ROGER, a.a.O., N 2 zu OR 327a
- Voraussetzungen
- Grosse Distanz zwischen Arbeitsort und Wohnort
- Präsenz an arbeitsfreiten Tagen
- Krankheit (v.a. Unterkunftskosten)
- Schranke
- „Sowieso-Kosten“ aufgrund der privaten Lebensgestaltung des Arbeitnehmers (vgl. BRÜHWILER JÜRG, a.a.O., N 2 zu OR 327a
Reisekosten
- Transportmittel
- Abhängigkeit von
- Distanz zum auswärtigen Arbeitsort
- Gewähltem Transportmittel
- Bus
- Zug
- Flugzeug
- Schiff
- Vgl. Geschäftsreisen
- Abhängigkeit von
- Wahl des Transportmittels
- Anwendung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes
- Grundsatzentscheide der GL (zB Grundsatzvereinbarung)
- Bahnfahrt: 1. Klasse
- Übernahme der Autokosten, falls sich eine Autofahrt aufdrängt oder gerechtfertigt ist
- Geschäftsfahrzeug
- Wird für die Fahrt zum externen Tätigkeitsort ein Geschäftswagen zur Verfügung gestellt, darf kein Lohnabzug verabredet werden
Eingesparter Aufwand
- Gegenstand
- Kosten, die dem Arbeitnehmer auch zu Hause entstanden wären
- Kein Abzug bei der Auslagenabrechnung
- Gründe
- Keine Ausscheidensmöglichkeit
- Berechnungsschwierigkeit
- Geringfügigkeit
- Kosten, die dem Arbeitnehmer auch zu Hause entstanden wären
- Auswärtige Verköstigung und Unterhalt
- Solche Kosten sind dem Arbeitnehmer daher vollumfänglich zu ersetzen
Literatur
Allgemein
- BRUNOLD FADRI, Die Arbeitsauslagen im schweizerischen Individualarbeitsrecht, Bern 2014, Rz 104 ff., S. 39 ff.
Zusätzliche zu ersetzende Kosten
- BRÜHWILER JÜRG, Kommentar zum Einzelvertrag, OR Art. 319 – 343, 2. Auflage, Basel / Stuttgart / Wien 1996, N 2 zu OR 327a
- PORTMANN WOLGANG, BSK, N 2 zu OR 327a
- STREIFF ULLIN / VON KAENEL ADRIAN / RUDOLF ROGER, Arbeitsvertrag, 7. Auflage, Zürich 2012, N 2 zu OR 327a
Eingesparter Aufwand
- PORTMANN WOLGANG, BSK, N 2 zu OR 327a
- REHBINDER MANFRED / STÖCKLI JEAN-FRITZ, Berner Kommentar, Bd. VI/2/2/1, Art. 319 – 330b OR, Bern 2010, N 5 zu OR 327a
- STREIFF ULLIN / VON KAENEL ADRIAN / RUDOLF ROGER, Arbeitsvertrag, 7. Auflage, Zürich 2012, N 2 zu OR 327a
Judikatur
- Allgemein
- AGer Zürich, JAR 1989, S. 117, Erw. IV.3
- AGer Zürich, JAR 1988, S. 145 ff., S. 146
- AGer Zürich, JAR 1983, S. 153 ff., S. 154
- Zusätzlich zu ersetzende Kosten
- BGer 4A_631/2009 vom 17.02.2010, Erw. 2
- Eingesparter Aufwand
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