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Auslagen

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Notwendige Auslagen

Rechtsgebiet:
Auslagen
Stichworte:
Auslagen, Spesen
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Der Auslagenersatz muss in einem Zusammenhang mit der durch den Arbeitnehmer getätigten Arbeitsleistung stehen und notwendige Aufwendungen decken:

Voraussetzungen

Für einen Ersatzanspruch müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein:

In Ausführung der Arbeit erwachsene Aufwendungen

  • Grundsatz
    • Dem Arbeitnehmer zu ersetzen sind primär nur die in Ausführung der Arbeit entstandene Auslagen
  • Ersatzpflicht
    • Unmassgeblich für den Auslagenersatz sind:
      • Auslagen effektiv im Interesse des Arbeitgebers
      • Ausbleiben des erwarteten Arbeitserfolgs
  • Keine Ersatzpflicht
    • Nicht in Ausführung der Arbeit entstanden und damit nicht zu ersetzen sind:
      • Umzugskosten infolge Stellenwechsels
      • Einreisekosten des ausländischen Arbeitnehmers
  • Sonderfall
    • Belastung der Kosten dem Arbeitgeber, wenn er seine Pflicht gemäss BVO 9 Abs. 4 nicht nachgekommen ist und die dort erwähnte Regelung unterlässt

Notwendige und richtige Ausführung

  • Grundsatz
    • Notwendig entstandene Auslagen sind solche, die gemacht werden müssen, um die übertragene Arbeit ausführen zu können
  • Beurteilung aus Arbeitnehmersicht
    • Entscheidend ist, ob sie der Arbeitnehmer für erforderlich halten darf
      • Ein sorgfältig denkender Arbeitnehmer musste und durfte die Auslagen also subjektiv für notwendig erachten
  • Notwendige Spesen, die der Arbeitgeber zu tragen hat
    • Die Auslagen müssen in unmittelbarem direkten Zusammenhang mit der Arbeitsausführung entstehen und nach der Verkehrsauffassung nicht durch den Arbeitnehmer zu tragen sein:
      • Briefporto
      • Telefongebühren
      • Repräsentationsspesen
        • zB Geschäftsessen
      • Auslandreiseauslagen
        • zB Verzollungskosten
        • zB Visumsgebühren
        • zB Übernachtungskosten
    • Nicht ersatztauglich sind:
      • Geschwindigkeitsbussen
      • Parkbussen
      • u.ä.

Effektive Beschäftigung / effektive Kostenentstehung

  • Grundsatz
    • Spesen sind nur bei tatsächlicher Beschäftigung und bei effektiver Kostenentstehung zu tragen
      • Voraussetzungen
        • Bestehen eines Arbeitsverhältnisses
        • Wirkliches Tätigsein im Rahmen des Arbeitsverhältnisses
        • Entstehung von diesbezüglichen Auslagen
  • Fehlende Arbeitsleistung
    • Fehlt eine Arbeitsleistung, sind Spesen von Gesetzes wegen nicht zu bezahlen, selbst infolge unverschuldeter Gründe wie
      • Krankheit
      • Unfall
      • Erfüllung gesetzlicher Pflichten
      • Ausübung eines öffentlichen Amtes
    • Vgl. auch OR 324a Abs. 1
  • Privates SBB-Generalabonnement des Arbeitnehmers
    • Usanz ist, dass der Arbeitnehmer mit privatem SBB-Generalabo für Geschäftsreisen den Halbtax-Tarif vergütet erhält
    • Vorteile für Arbeitgeber und Arbeitnehmer:
      • Einfache Umsetzung für beide Parteien
      • Profit für beide Parteien
  • Privates SBB-Halbtaxabonnement des Arbeitnehmers
    • Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer für Geschäftsreisen den Halbtax-Tarif zu bezahlen
    • Übersteigt die Kostenersparnis aufgrund des Halbtax-Tarifs die Hälfte der Abonnementskosten, hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ausserdem die hälftigen Abonnementskosten zu ersetzen

Hinweis zu den Vorstellungskosten

  • Vorstellungskosten sind vorbehältlich anderslautender Abrede von jeder Partei selber zu tragen, haben doch beide Parteien ein eigenes Interesse an einem persönlichen Vorstellungsgespräch
  • Unerheblich ist, welche Partei das Vorstellungsgespräch verlangte
  • Zudem besteht noch kein Arbeitsverhältnis.

Literatur

  • PORTMANN WOLFGANG, BSK, N 1 zu OR 327a
  • EGLI HANS-PETER, Lohnfortzahlung und Versicherungsschutz gemäss Art. 324a OR, AJP 2000, S. 1070
  • BRUNOLD FADRI, Die Arbeitsauslagen im schweizerischen Individualarbeitsrecht, Diss. Bern 2014, S. 5 ff.

Weiterführende Informationen

Umfang der Ersatzpflicht

Bezüglich des zu ersetzenden Quantitativs ist festzuhalten:

Grundsatz

  • Wie aus dem Gesetzestext von OR 327a Abs. 1 hervorgeht, sind die Aufwendungen in voller Höhe zu ersetzen

Ersatz welcher und wie vieler Auslagen

  • Massgebende Kriterien für den Umfang der zu ersetzenden Spesen
    • Übertragene Arbeit
    • Berufliche Stellung des Arbeitnehmers
    • Übung
  • Praxis / Usanz
    • Geschäftliche Zugfahrten
      • Höhere Angestellt dürfen die 1. Klasse benutzen (vgl. REHBINDER MANFRED, a.a.O., N 3 zu OR 327a)
    • Arbeitsweg
      • Zu Lasten des Arbeitnehmers
  • Regelung des Arbeitgebers
    • Der Arbeitgeber kann die vorerwähnten Kriterien bzw. Anknüpfungspunkte mittels Weisungen regeln
    • Vgl. hiezu PIETRUSZAK, a.a.O., N 4 zu Art. OR 327a

Literatur

  • PIETRUSZAK THOMAS, Kurzkommentar OR, Art. 1 – 529, Basel 2008
  • REHBINDER MANFRED, Berner Kommentar, 1985, Art. 327a OR
  • STAEHELIN ADRIAN, Zürcher Kommentar, Bd. V/2/c, Art. 319 – 330a OR, Zürich 2006, N 2 zu OR 327a

Weiterführende Informationen

Personen- oder Sachschäden

Unfreiwillige Vermögensverluste, die ein Arbeitnehmer bei der Arbeitstätigkeit erleidet, sind keine „Auslagen“ im gesetzlichen Sinne.

Während der Arbeitstätigkeit erlittene Personen- und Sachschäden gelten nicht als Aufwendungen, die nach OR 327a zu ersetzen sind.

Der Ersatz von Personen- und Vermögensschäden ist aufgrund von OR 97 ff. zu beurteilen (vgl. REHBINDER MANFRED / STÖCKLI JEAN-FRITZ, a.a.O., N 3 zu OR 327a

Literatur

  • REHBINDER MANFRED / STÖCKLI JEAN-FRITZ, Berner Kommentar, Bd. VI/2/2/1, Art. 319 – 330b OR, Bern 2010

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