Der Auslagenersatz muss in einem Zusammenhang mit der durch den Arbeitnehmer getätigten Arbeitsleistung stehen und notwendige Aufwendungen decken:
Voraussetzungen
Für einen Ersatzanspruch müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein:
In Ausführung der Arbeit erwachsene Aufwendungen
- Grundsatz
- Dem Arbeitnehmer zu ersetzen sind primär nur die in Ausführung der Arbeit entstandene Auslagen
- Ersatzpflicht
- Unmassgeblich für den Auslagenersatz sind:
- Auslagen effektiv im Interesse des Arbeitgebers
- Ausbleiben des erwarteten Arbeitserfolgs
- Unmassgeblich für den Auslagenersatz sind:
- Keine Ersatzpflicht
- Nicht in Ausführung der Arbeit entstanden und damit nicht zu ersetzen sind:
- Umzugskosten infolge Stellenwechsels
- Einreisekosten des ausländischen Arbeitnehmers
- Nicht in Ausführung der Arbeit entstanden und damit nicht zu ersetzen sind:
- Sonderfall
- Belastung der Kosten dem Arbeitgeber, wenn er seine Pflicht gemäss BVO 9 Abs. 4 nicht nachgekommen ist und die dort erwähnte Regelung unterlässt
Notwendige und richtige Ausführung
- Grundsatz
- Notwendig entstandene Auslagen sind solche, die gemacht werden müssen, um die übertragene Arbeit ausführen zu können
- Beurteilung aus Arbeitnehmersicht
- Entscheidend ist, ob sie der Arbeitnehmer für erforderlich halten darf
- Ein sorgfältig denkender Arbeitnehmer musste und durfte die Auslagen also subjektiv für notwendig erachten
- Entscheidend ist, ob sie der Arbeitnehmer für erforderlich halten darf
- Notwendige Spesen, die der Arbeitgeber zu tragen hat
- Die Auslagen müssen in unmittelbarem direkten Zusammenhang mit der Arbeitsausführung entstehen und nach der Verkehrsauffassung nicht durch den Arbeitnehmer zu tragen sein:
- Briefporto
- Telefongebühren
- Repräsentationsspesen
- zB Geschäftsessen
- Auslandreiseauslagen
- zB Verzollungskosten
- zB Visumsgebühren
- zB Übernachtungskosten
- Nicht ersatztauglich sind:
- Geschwindigkeitsbussen
- Parkbussen
- u.ä.
- Die Auslagen müssen in unmittelbarem direkten Zusammenhang mit der Arbeitsausführung entstehen und nach der Verkehrsauffassung nicht durch den Arbeitnehmer zu tragen sein:
Effektive Beschäftigung / effektive Kostenentstehung
- Grundsatz
- Spesen sind nur bei tatsächlicher Beschäftigung und bei effektiver Kostenentstehung zu tragen
- Voraussetzungen
- Bestehen eines Arbeitsverhältnisses
- Wirkliches Tätigsein im Rahmen des Arbeitsverhältnisses
- Entstehung von diesbezüglichen Auslagen
- Voraussetzungen
- Spesen sind nur bei tatsächlicher Beschäftigung und bei effektiver Kostenentstehung zu tragen
- Fehlende Arbeitsleistung
- Fehlt eine Arbeitsleistung, sind Spesen von Gesetzes wegen nicht zu bezahlen, selbst infolge unverschuldeter Gründe wie
- Krankheit
- Unfall
- Erfüllung gesetzlicher Pflichten
- Ausübung eines öffentlichen Amtes
- Vgl. auch OR 324a Abs. 1
- Fehlt eine Arbeitsleistung, sind Spesen von Gesetzes wegen nicht zu bezahlen, selbst infolge unverschuldeter Gründe wie
- Privates SBB-Generalabonnement des Arbeitnehmers
- Usanz ist, dass der Arbeitnehmer mit privatem SBB-Generalabo für Geschäftsreisen den Halbtax-Tarif vergütet erhält
- Vorteile für Arbeitgeber und Arbeitnehmer:
- Einfache Umsetzung für beide Parteien
- Profit für beide Parteien
- Privates SBB-Halbtaxabonnement des Arbeitnehmers
- Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer für Geschäftsreisen den Halbtax-Tarif zu bezahlen
- Übersteigt die Kostenersparnis aufgrund des Halbtax-Tarifs die Hälfte der Abonnementskosten, hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ausserdem die hälftigen Abonnementskosten zu ersetzen
Hinweis zu den Vorstellungskosten
- Vorstellungskosten sind vorbehältlich anderslautender Abrede von jeder Partei selber zu tragen, haben doch beide Parteien ein eigenes Interesse an einem persönlichen Vorstellungsgespräch
- Unerheblich ist, welche Partei das Vorstellungsgespräch verlangte
- Zudem besteht noch kein Arbeitsverhältnis.
Literatur
- PORTMANN WOLFGANG, BSK, N 1 zu OR 327a
- EGLI HANS-PETER, Lohnfortzahlung und Versicherungsschutz gemäss Art. 324a OR, AJP 2000, S. 1070
- BRUNOLD FADRI, Die Arbeitsauslagen im schweizerischen Individualarbeitsrecht, Diss. Bern 2014, S. 5 ff.
Judikatur
- Aufwendungen in Arbeitsausführung
- TC Valais, JAR 1996, S. 166 ff., Erw. 8
- AGer Zürich, JAR 1983, S. 153 ff., insbesondere S. 154
- BGer 4P.21/1999 vom 23.02.1999, in: Plädoyer 199/2, S. 61
- Notwendige und richtige Ausführung
- AGer Zürich, 2005 Nr. 8
- Effektive Beschäftigung / effektive Kostenentstehung
- BGE 115 V 326, Erw. 4
- OGer Luzern, JAR 2000, S. 154 ff.
- OGer Luzern, JAR 1999, S. 143
- CA Genève, JAR 2005, S. 368 ff., Erw. 3
- SJ 1988, Nr. 4, S. 577 ff., insbesondere S. 578
Weiterführende Informationen
Umfang der Ersatzpflicht
Bezüglich des zu ersetzenden Quantitativs ist festzuhalten:
Grundsatz
- Wie aus dem Gesetzestext von OR 327a Abs. 1 hervorgeht, sind die Aufwendungen in voller Höhe zu ersetzen
Ersatz welcher und wie vieler Auslagen
- Massgebende Kriterien für den Umfang der zu ersetzenden Spesen
- Übertragene Arbeit
- Berufliche Stellung des Arbeitnehmers
- Übung
- Praxis / Usanz
- Geschäftliche Zugfahrten
- Höhere Angestellt dürfen die 1. Klasse benutzen (vgl. REHBINDER MANFRED, a.a.O., N 3 zu OR 327a)
- Arbeitsweg
- Zu Lasten des Arbeitnehmers
- Geschäftliche Zugfahrten
- Regelung des Arbeitgebers
- Der Arbeitgeber kann die vorerwähnten Kriterien bzw. Anknüpfungspunkte mittels Weisungen regeln
- Vgl. hiezu PIETRUSZAK, a.a.O., N 4 zu Art. OR 327a
Literatur
- PIETRUSZAK THOMAS, Kurzkommentar OR, Art. 1 – 529, Basel 2008
- REHBINDER MANFRED, Berner Kommentar, 1985, Art. 327a OR
- STAEHELIN ADRIAN, Zürcher Kommentar, Bd. V/2/c, Art. 319 – 330a OR, Zürich 2006, N 2 zu OR 327a
Weiterführende Informationen
Personen- oder Sachschäden
Unfreiwillige Vermögensverluste, die ein Arbeitnehmer bei der Arbeitstätigkeit erleidet, sind keine „Auslagen“ im gesetzlichen Sinne.
Während der Arbeitstätigkeit erlittene Personen- und Sachschäden gelten nicht als Aufwendungen, die nach OR 327a zu ersetzen sind.
Der Ersatz von Personen- und Vermögensschäden ist aufgrund von OR 97 ff. zu beurteilen (vgl. REHBINDER MANFRED / STÖCKLI JEAN-FRITZ, a.a.O., N 3 zu OR 327a
Literatur
- REHBINDER MANFRED / STÖCKLI JEAN-FRITZ, Berner Kommentar, Bd. VI/2/2/1, Art. 319 – 330b OR, Bern 2010