Die Verfahrensstufen
Wegen der kurzen Frist von vier Monaten ab Ende der Bauarbeiten ist im Verfahren um Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts regelmässig Eile geboten. Aus diesem Grund ist einerseits zwischen dem Verfahren um vorläufige Eintragung und demjenigen um definitive Eintragung, anderseits zwischen superprovisorischem und ordentlichem Verfahren zu unterscheiden:
Die vorläufige Eintragung:
Stellt ein Gläubiger das Gesuch um Eintragung, so erfolgt im positiven Fall zunächst eine vorläufige Eintragung. Die vorläufige Eintragung dient in erster Linie der Wahrung der Vier-Monats-Frist, innert welcher das Bauhandwerkerpfandrecht eingetragen werden muss. Weil es dem Gläubiger in der Regel schwer fällt, seinen Anspruch innert vier Monaten zu beweisen, ist die Möglichkeit der vorläufigen Eintragung vorgesehen, welche nur die Glaubhaftmachung des Anspruchs verlangt. Wird die vorläufige Eintragung zugelassen, so wird i.d.R. vom Richter gleichzeitig eine Frist angesetzt, innert welcher der Gläubiger die definitive Eintragung verlangen muss. Erachtet der Richter das Bestehen der Forderung des Handwerkers/Unternehmers als glaubhaft, trifft er eine Anordnung, mit welcher er den Grundbuchverwalter anweist, das Bauhandwerkerpfandrecht umgehend im Grundbuch vorläufig einzutragen. An die Glaubhaftmachung werden keine hohen Anforderungen gestellt. Die vorläufige Eintragung wird in der Regel nur verweigert, wenn der Anspruch ausgeschlossen oder sehr unwahrscheinlich erscheint.
Superprovisorisches Verfahren:
Im Verfahren um vorläufige Eintragung wird häufig zunächst eine superprovisorische Verfügung erlassen. In diesem Fall besteht für den Grundeigentümer vorläufig gar keine Möglichkeit, sich gegen einen Eintrag zu wehren, da er am Verfahren nicht beteiligt ist. Er kann sozusagen von einem Tag auf den anderen mit einem Eintrag überrascht werden. Eine superprovisorische Verfügung ergeht vor allem dann, wenn aus zeitlichen Gründen (Fristenlauf) die Anhörung der Gegenpartei gar nicht mehr möglich ist. Gegen einen superprovisorischen Entscheid ist kein Rechtsmittel gegeben. Dem beklagten Grundeigentümer wird aber nachträglich die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben (Fristansetzung zur schriftlichen Stellungnahme oder Vorladung zu einer Verhandlung). Hernach wird entschieden, ob eine vorläufige Eintragung erfolgt oder die superprovisorische Eintragung gelöscht wird.
Die definitive Eintragung:
Die definitive Eintragung erfolgt, wenn der Anspruch des Handwerkers in einem ordentlichen Gerichtsverfahren bewiesen wird. Diesfalls wird das Bauhandwerkerpfandrecht definitiv im Grundbuch eingetragen, womit es für den Handwerker erst verwertbar wird. Der Entscheid über die definitive Eintragung ergeht in einem ordentlichen Verfahren.
Das ordentliche Verfahren:
Im Verfahren zur definitiven Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts, das demjenigen zur vorläufigen Eintragung folgt, hat der Gesuchsteller den Bestand und die Höhe seiner Forderung bzw. der Pfandsumme (und damit die Berechtigung zur Eintragung) zu beweisen. Das Verfahren ist ein ordentlicher Zivilprozess. Nur wenn der Richter den Anspruch als bewiesen erachtet (und nicht nur als glaubhaft), wird das Bauhandwerkerpfandrecht definitiv eingetragen.
Judikatur
- BGer 5A_378/2022 vom 17.11.2022 (Definitive Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts bei gekündigtem Werkvertrag)
- BGer 5A_82/2016 vom 16.08.2017 = BGE 143 III 554 = Pra 2018 Nr. 145 (Fristenstillstandregelung von ZPO 145 Abs. 1 gilt nicht für Frist zur Erhebung der Klage auf definitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechtes)
Weiterführende Informationen
Die Anerkennung durch den Eigentümer
Der Grundeigentümer kann die vorläufige wie definitive Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts bewilligen. Auch in diesem Fall müssen jedoch alle anderen Voraussetzungen (Frist, Grundlage der Forderung etc.) vorhanden sein. Der Fall spielt jedoch in der Praxis nur eine untergeordnete Rolle.
Der Grundeigentümer kann im übrigen die Anerkennung sowohl gegenüber dem Grundbuchamt wie auch gegenüber dem Richter abgeben. Ersteres ist möglich, sofern noch kein Richter angerufen wurde, letzteres geschieht innerhalb eines gerichtlichen Verfahrens.
Gerichtsstandsklausel
Eine uneingeschränkte Gerichtsstandsklausel in einem Werkvertrag gilt nicht nur für die Einklagung der Werklohnforderung, sondern auch für die Klage auf definitive Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts.
Judikatur
- Handelsgericht des Kantons Zürich, Beschluss vom 24.07.2018, HG170237 (Gültigkeit der uneingeschränkten Gerichtsstandsklausel auch für die definitive Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts)
- BGer 4A_65/2015 vom 28.09.2015 = BGE 141 III 444 ff. = Pra 2016 Nr. 55 (Schiedsgerichtsklausel für definitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechtes)
Weiterführende Informationen
Der Ort der Eintragung
Ein Bauhandwerkerpfandrecht wird im Grundbuch, im jeweiligen Blatt des betreffenden Grundstückes, eingetragen. Zu klären ist deshalb vorweg, in welchem Grundbuchkreis die Liegenschaft eingetragen ist.
Gerichtliche Verfahren im Zusammenhang mit dem Bauhandwerkerpfandrecht finden am Gericht des Ortes, an dem das Grundstück im Grundbuch aufgenommen ist (oder aufzunehmen wäre), statt. Dies ist auch dann der Fall, wenn mit der Klage auf Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts eine Forderungsklage gegen den Werkvertragsschuldner, der zugleich Eigentümer ist, verbunden wird.
Zu beachten sind unter Umständen allfällige Gerichtsstandvereinbarungen im betreffenden Werk- oder Kaufvertrag. Gerichtsstandklauseln sind jedoch nur für das ordentliche Verfahren um definitive Eintragung von Bedeutung. Im Verfahren um vorläufige Eintragung ist das Gericht am Ort des zu belastenden Grundstückes zuständig. Dies kann zum (eher unglücklichen) Ergebnis führen, dass das Verfahren um vorläufige Eintragung und dasjenige um definitive nicht vor demselben Gericht stattfinden.
Das zuständige Gericht
Sachlich zuständig ist das (erstinstanzliche) Zivilgericht und zwar das Einzelgericht. Bei Kantonen mit einem Handelsgericht ist eine Handelsgerichtzuständigkeit zu prüfen. Gemäss BGE 137 III 563 sind die Handelsgerichte auch für die vorläufige (allenfalls superprovisorische) Eintragung zuständig, wenn die Hauptsache handelsrechtlicher Natur ist (vgl. www.handelsgericht.ch).
Kosten des Verfahrens
Die Kosten für die Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts werden durch die kantonalen Gerichtskostenverordnungen bestimmt. Im Verfahren um definitive Eintragung bemessen sich die Kosten i.d.R. nach dem Streitwert, d.h. nach der dem Pfandrecht zu Grunde liegenden Forderung, nach der Dauer des Prozesses sowie nach dem Prozessausgang. Die Kosten können deshalb nicht pauschal beziffert werden. Bezahlt werden die Kosten zunächst vom Gesuchsteller (Kostenvorschuss). Wird das Bauhandwerkerpfandrecht definitiv eingetragen, so gehen die Kosten zu Lasten der unterlegenen Partei, also dem Eigentümer des Grundstückes.