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Bauprozess

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Streiterledigungsverfahren

Rechtsgebiet:
Bauprozess
Stichworte:
Bauprozess, Bauzivilprozess
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Es steht – vorbehältlich zwingender Zuständigkeitsregeln – den Parteien frei, ursprünglich (Klausel im Bauvertrag) oder nachträglich, d.h. nach Streitausbruch (durch separate Abrede), vertraglich die Instanz festzulegen:

Schlichtung

  • =   aussergerichtliche Streitbeilegungsverhandlungen
  • Festlegung der Anwendung eines privaten Schlichtungsverfahrens
    • meistens in Vertragsklausel im Werk- oder Architektur- bzw. Ingenieurvertrag
    • seltener nach Entstehung von Meinungsverschiedenheiten (als separate, zusätzliche Abrede)
  • Abgrenzung-Schlichtung
  • Schlichtungen

Mediation

  • =   (konstruktive) Streitbeilegung unter Mitwirkung eines Mediators, in einem strukturierten Verfahren
  • Festlegung der Anwendung eines Mediationsverfahrens, auch als Vorstufe zum ordentlichen Bauprozess oder zu einem Schiedsgerichtsverfahren
    • ursprünglich im Werk- oder Architektur- bzw. Ingenieurvertrag
    • nachträglich in einer separate Mediationsabrede
  • Abgrenzung-Mediationsverfahren
  • Mediationsverfahren

Staatliche Gerichtsbarkeit

  • =   Organ der Rechtsprechung (Judikative)
  • Die staatlichen Gerichte gelangen – im Streitfall – zum Einsatz, wenn die Parteien keine Abrede zur rechtlichen Beurteilung und Vollstreckung getroffen haben oder, wenn ausdrücklich die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte vereinbart wurde
  • Abgrenzung-Bau(zivil)prozess
  • Zivilprozess

Schiedsgerichtsbarkeit

  • =   Privates Gerichtsverfahren auf Basis einer eigenen Verfahrensordnung mit privaten (Schieds-)Richtern
    • Festlegung der Anwendung eines Schiedsverfahrens
    • ursprünglich im Werk- oder Architektur- bzw. Ingenieurvertrag
    • nachträglich in einer separate Mediationsabrede
  • Schiedsvereinbarung
  • Schiedsgerichtbarkeit

Schiedsgutachten

  • ohne Entscheidungsbefugnis
    • Beweismittel- und Beweiswürdigungsvertrag (nur Tatsachenfeststellung, keine Rechtsbeurteilung)
    • Festlegung der Anwendung eines Schiedsgutachtens, auch als Vorstufe zum ordentlichen Bauprozess oder zu einem Schiedsgerichtsverfahren
      • ursprünglich im Werk- oder Architektur- bzw. Ingenieurvertrag
      • nachträglich in einer separate Mediationsabrede
  • mit Entscheidungsbefugnis
    • Tatsachenfeststellung mit Rechtsbeurteilung
    • Festlegung der Anwendung eines Schiedsgutachtens
      • ursprünglich im Werk- oder Architektur- bzw. Ingenieurvertrag
      • nachträglich in einer separate Mediationsabrede
  • Abgrenzung-Schiedsgutachten
  • Schiedsgutachten

Weiterführende Informationen

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