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Bauprozess

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Streiterledigungsverfahren

Rechtsgebiet:
Bauprozess
Stichworte:
Bauprozess, Bauzivilprozess
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Es steht – vorbehältlich zwingender Zuständigkeitsregeln – den Parteien frei, ursprünglich (Klausel im Bauvertrag) oder nachträglich, d.h. nach Streitausbruch (durch separate Abrede), vertraglich die Instanz festzulegen:

Schlichtung

  • =   aussergerichtliche Streitbeilegungsverhandlungen
  • Festlegung der Anwendung eines privaten Schlichtungsverfahrens
    • meistens in Vertragsklausel im Werk- oder Architektur- bzw. Ingenieurvertrag
    • seltener nach Entstehung von Meinungsverschiedenheiten (als separate, zusätzliche Abrede)
  • Abgrenzung-Schlichtung
  • Schlichtungen

Mediation

  • =   (konstruktive) Streitbeilegung unter Mitwirkung eines Mediators, in einem strukturierten Verfahren
  • Festlegung der Anwendung eines Mediationsverfahrens, auch als Vorstufe zum ordentlichen Bauprozess oder zu einem Schiedsgerichtsverfahren
    • ursprünglich im Werk- oder Architektur- bzw. Ingenieurvertrag
    • nachträglich in einer separate Mediationsabrede
  • Abgrenzung-Mediationsverfahren
  • Mediationsverfahren

Staatliche Gerichtsbarkeit

  • =   Organ der Rechtsprechung (Judikative)
  • Die staatlichen Gerichte gelangen – im Streitfall – zum Einsatz, wenn die Parteien keine Abrede zur rechtlichen Beurteilung und Vollstreckung getroffen haben oder, wenn ausdrücklich die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte vereinbart wurde
  • Abgrenzung-Bau(zivil)prozess
  • Zivilprozess

Schiedsgerichtsbarkeit

  • =   Privates Gerichtsverfahren auf Basis einer eigenen Verfahrensordnung mit privaten (Schieds-)Richtern
    • Festlegung der Anwendung eines Schiedsverfahrens
    • ursprünglich im Werk- oder Architektur- bzw. Ingenieurvertrag
    • nachträglich in einer separate Mediationsabrede
  • Schiedsvereinbarung
  • Schiedsgerichtbarkeit

Schiedsgutachten

  • ohne Entscheidungsbefugnis
    • Beweismittel- und Beweiswürdigungsvertrag (nur Tatsachenfeststellung, keine Rechtsbeurteilung)
    • Festlegung der Anwendung eines Schiedsgutachtens, auch als Vorstufe zum ordentlichen Bauprozess oder zu einem Schiedsgerichtsverfahren
      • ursprünglich im Werk- oder Architektur- bzw. Ingenieurvertrag
      • nachträglich in einer separate Mediationsabrede
  • mit Entscheidungsbefugnis
    • Tatsachenfeststellung mit Rechtsbeurteilung
    • Festlegung der Anwendung eines Schiedsgutachtens
      • ursprünglich im Werk- oder Architektur- bzw. Ingenieurvertrag
      • nachträglich in einer separate Mediationsabrede
  • Abgrenzung-Schiedsgutachten
  • Schiedsgutachten

Weiterführende Informationen

Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.

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