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Bauprozess

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Notwendige Streitgenossenschaft

Rechtsgebiet:
Bauprozess
Stichworte:
Bauprozess, Bauzivilprozess
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Unternehmer

Sind mehrere Unternehmer im Rahmen einer Arbeitsgemeinschaft (ARGE) in Form einer einfachen Gesellschaft gesamthänderisch an einer Werklohnforderung berechtigt, haben sie gemeinsam zu klagen.

Die Unternehmer müssen gemeinsam klagen, weil es sich um eine sog. Gesamthandforderung handelt.

Bauherr

Der Bauherr kann – und sollte je nach Situation – bei Mängeln gegen (mehrere) Unternehmer und den Architekten (Planer) im gleichen Prozess klagen, wenn ihm diese am Bau Beteiligten solidarisch haften.

Unternehmer und Architekt

Der Architekt ist Hilfsperson des Bauherrn. Als Hilfsperson hat der Architekt eine besondere Stellung im Verhältnis zu den am Bau beteiligten Unternehmern:

Solidarische Haftung
  • Solidarische Haftung von Architekt und Unternehmer
Selbstverschulden
  • Bauherr hat sich das Architekten-Verhalten anrechnen zu lassen, was zu einem ganzen oder teilweisen Selbstverschulden, unter ganzer oder teilweiser Entlastung des Unternehmers nach OR 369, führen kann
  • Eine solche Selbstverschuldens-Anrechnung ist v.a. denkbar, wenn der Bauherr für die Erfüllung seiner werkvertraglichen Mitwirkungspflichten sich der Hilfe eines Architekten bedient und dieser möglicherweise Fehler begangen hat
    • Vorteile einer Klage nur gegen den Architekten, wenn dieser einen allein-verantwortlichen Fehler begangen haben könnte
      • Im Gegensatz zur Beteiligung des Architekten in einer Streitgenossenschaft, kann sich der Architekt im Einzelprozess nicht durch Anrufung der Hilfspersonenhaftung entlasten
    • Weitere Detailinformationen
  • Vorbehalt
Prüfung, ob Architekt alleine eingeklagt werden soll
  • Besteht das Risiko, dass der Unternehmer sich voll entlasten kann, muss sich der Bauherr überlegen, ob er bei dieser Ausgangslage den Architekten alleine einklagen soll
  • Ein solcher Entscheid bedarf der Kenntnis des individuell konkreten Einzelfalls

Arbeitsgemeinschaft (ARGE) als Unternehmerin

Hat der Bauherr mit der Werkerstellung eine Arbeitsgemeinschaft (ARGE) als Unternehmerin beauftragt, besteht in einem Passivprozess nur eine notwendige Streitgenossenschaft, wenn dingliche Rechte betroffen sind. Andernfalls kann der Bauherr nur einen der Gesellschafter der ARGE einklagen, auch wenn es zweckmässig wäre, alle ins Recht zu fassen.

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