Einleitung
Ob und inwieweit der Architekt stellvertretend für den Bauherrn Verträge schliessen, Entscheidungen und Anordnungen treffen sowie prüfen und bemängeln darf, kann nicht generell beantwortet werden.
Ausgangslage bildet stets die auftragsrechtliche Norm von OR 396. Die sich daraus ergebenden Einzelheiten sind im Folgenden zu prüfen:
Literatur
- SCHWAGER RUDOLF, Die Vollmacht des Architekten, in Gauch Peter / Tercier Pierre, Das Architektenrecht, 3. überarbeitete und ergänzte Auflage, Freiburg 1995, S. 253 ff.
- SCHWAGER RUDOLF / MONN VALENTIN, Die Vollmacht des Planers, in: Stöckli Hubert / Siegenthaler Thomas (Hrsg.), Die Planerverträge, Zürich 2013, S. 209 ff.
Judikatur
Weiterführende Informationen
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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