Nebst der Beweislastregeln spielen auch die drei Vermutungsarten im Bauprozess eine Rolle:
gesetzliche Vermutung
Definition
- Gesetzliche Vermutung = Vermutung, die auf einer gesetzlichen Schlussfolgerung basiert
Allgemeines
- Vermutungsbasis
- (bekannter) Sachverhalt
- Vermutungsfolge
- eine Tatsache
- Tatsachenvermutung (siehe nachfolgend)
- ein Recht bzw. ein Rechtsverhältnis
- Rechtsvermutung (siehe nachfolgend)
- eine Tatsache
- Vermutungsträger
- Derjenige, der sich auf die Vermutung beruft und die Beweislast trägt
- Folge des Beweises der Vermutungsbasis
- Beweislastumkehr für die Vermutungsfolge
- Ausnahme vom Grundsatz, wonach die materiell-rechtliche Partei ihren Anspruch zu beweisen hat (vgl. ZGB 8)
- Der Anspruchsgegner hat zwei Abwehrmöglichkeiten
- Erbringung des Beweises des Gegenteils der Vermutungsfolge
- Erbringung des Gegenbeweises zur Verhinderung des Beweises der Vermutungsbasis
- Beweislastumkehr für die Vermutungsfolge
Tatsachenvermutung
- OR 16 (Schriftformvorbehalt)
- Rückschluss der Nichteinhaltung der vorbehaltenen Form auf fehlenden Bindungswillen
- Vertragsform
Rechtsvermutung
- ZGB 930 (Eigentumsvermutung bei Besitz)
- Aus dem Besitz einer Sache wird auf Eigentum geschlossen
natürliche Vermutung
Definition
- Natürliche Vermutung (auch Erfahrungsvermutung) = Rückschlüsse aufgrund der Lebenserfahrung, von bewiesenen auf unbewiesen Tatsachen
Allgemeines
- Die natürliche Vermutung ist Bestandteil der Beweiswürdigung
- Keine Umkehr der Beweislast, im Gegensatz zu den gesetzlichen Vermutungen
- Gegner hat keinen Beweis der Vermutungsfolge zu erbringen
- Er kann im Rahmen des Gegenbeweises die Richtigkeit der Schlussfolgerung in Zweifel ziehen, sodass die Beweislast wieder vollumfänglich beim Vermutungsträger liegt
Anwendungsbeispiel
- Rückschluss von vorbehaltslos unterzeichneten Regierapporten auf Notwendigkeit und Richtigkeit der dokumentierten Arbeiten
unwiderlegbare Vermutung (Fiktion)
Definition
- Unwiderlegbare Vermutung (auch: Fiktion) = Vermutung, deren Vermutungsfolge nicht dem Beweis des Gegenteils zugänglich ist
Allgemeines
- Vorliegen einer unwiderlegbaren Vermutung bzw. Fiktion ist Auslegungssache
- Beweislast für die Fiktionsbasis hat der Fiktionsträger
- Keine Beweislastumkehr, im Gegensatz zur widerlegbaren gesetzlichen Vermutung
- Gegenbeweis gegen die Fiktionsbasis möglich
- Ausschluss des Beweis des Gegenteils
Anwendungsbeispiel
- Rückschluss aus der Werkgenehmigung bei nicht rechtzeitgier Mängelrüge (vgl. OR 370 Abs. 2)