LAWINFO

Werkvertrag

QR Code

Keine Werkgenehmigung

Rechtsgebiet:
Werkvertrag
Stichworte:
Werkvertrag
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Will der Besteller die Unternehmer-Mängelhaftung geltend machen kann, darf er das Werk nicht bereits genehmigt haben:

Definition

  • Keine Werkgenehmigung   =         Besteller hat nicht erklärt, er betrachte das Werk als und er verzichte auf allfällige Mängelrechte

Grundlage

Grundsatz

Verlust der Mängelrechte durch verwirkende Genehmigung

  • Hat der Besteller das Werk nach dessen Ablieferung genehmigt, kann er keine Mängelrechte mehr geltend machen, hat er doch diese durch Genehmigung verwirkt

Genehmigung

  • Eine Genehmigung ist gegeben, wenn der Besteller erklärt, das Werk sei vertragskonform erstellt bzw. er verzichte auf allfällige Mängelrechte
    • BGE 4C.130/2006 vom 08.05.2007, Erw. 4.1
  • Die Genehmigungswirkung tritt auch dann ein, wenn es der Besteller versäumt, der gesetzlich vorgeschriebenen Prüfungs- und Anzeigepflicht nachzukommen (vgl. OR 370 Abs. 2)
    • Die Vermutung, dass bei unterlassener Prüfung und Anzeige das Werk als genehmigt gilt, ist unwiderlegbar (gesetzliche Fiktion)

Genehmigungsumfang

  • Genehmigungserstreckung
    • Die Genehmigung umfasst nur
      • bei der Abnahme erkennbare, offene Mängel
      • vom Unternehmer nicht absichtlich verschwiegene Mängel
  • Nichterstreckung der Genehmigung (keine Verwirkung / OR 370 Abs. 1)
    • Von der Verwirkung ausgenommen bleiben
      • versteckte Mängel
      • verschwiegene Mängel
  • Absichtliche Verschweigung (OR 370 Abs. 2)
    • Der Begriff der „absichtlichen Verschweigung“ hat die gleiche Bedeutung wie der kaufrechtliche Begriff der „arglistigen Verschweigung (OR 199)

Form der Genehmigung

Formfreiheit

  • Stillschweigend oder konkludent

Unterlassene Mängelrüge gilt als stillschweigende Genehmigung

  • Insbesondere die unterlassene Mängelrüge gilt als stillschweigende Genehmigung (vgl. OR 370 Abs. 2

Prüfungspflicht

Grundsatz

  • Nach der Werkablieferung hat der Besteller das Werk zu prüfen (OR 367 Abs. 1)

Rechtzeitige Prüfung

  • Die Prüfungsfrist bestimmt sich nach der
    • Natur des Werkes
    • Übung

Sorgfältige Prüfung

  • Das Sorgfaltsmass der Prüfung orientiert sich an der
    • Natur des Werkes
    • Übung

Anzeigepflicht

Mängelentdeckung

  • Entdeckt der Besteller aufgrund seiner Prüfung Mängel am Werk, so hat er diese dem Unternehmer anzuzeigen (vgl. OR 201)

(sofortige) Rüge

  • Die Mängelrüge sind zu rügen

Rügefrist

  • Faustregel für Bauwerke: 7 Tage (BGE 4C.82/2004, Erw. 2.3)

Rügesubstantiierung

  • Die Mängelrüge muss genügend substantiiert sein
  • Der Unternehmer muss genau erkennen
    • den konkreten Mangel
    • den Willen des Bestellers, das Werk so nicht zu akzeptieren
    • die Absicht hiefür den Unternehmer haftbar zu machen
  • vgl. BGE 107 II 172, Erw. 1a

Rügemitteilung

  • Adressat
    • Unternehmer
  • Erklärungsart
    • Empfangsbedürftige Erklärung

Rügeform

  • Keine gesetzliche Vorgabe
  • Formfreiheit
    • auch konkludent
    • u.E. nicht aber stillschweigend (= Genehmigung; siehe oben „Form der Genehmigung)

Gesetzestexte

Literatur

Form der Mängelrüge
  • ZINDEL GAUDENZ / PULVER URS, Basler Kommentar, N 17 zu OR 367

Weiterführende Informationen

    Kontakt

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Kontakt / Help

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Anrede

    Ihr Vorname*

    Ihr Nachname*

    Firma

    Telefonnummer*

    Betreff (Interessen- / Streitgegenstand)*

    * = Pflichtfelder

    Eine Kopie der Mitteilung geht an die im Feld "E-Mail" angegebene E-Mail-Adresse.

    Vorbehalt / Disclaimer

    Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

    Urheber- und Verlagsrechte

    Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.