Übernimmt der Architekt die Funktion eines Bauunternehmers gegenüber dem Bauherrn, so gelten folgende Regeln:
Architekt als Bauunternehmer
- Architekt ist im werkvertraglichen Sinne Unternehmer
Verpflichtung zur Erstellung des Bauwerks
- Erbringt der Architekt alle Leistungen (Planung, Projektierung, Erstellung des Bauwerkes (mit oder ohne eigenes Personal) und Bauleitung), so handelt er als Totalunternehmer
Berufsbezeichnung „Architekt“
- Des Architekts Berufsbezeichnung hat keinerlei Einfluss auf die Vertragsqualifikation
Vertragsqualifikation
- Werkvertrag
Unzutreffender Vertragstitel
- Bezeichnen die Parteien den Vertrag zwischen Bauherrn und Architekten als Architekturvertrag, obwohl dem Architekten die (Bau-)Unternehmerfunktion zukommt, so wird dadurch das Rechtsverhältnis nicht zum Aufrag
- Vgl. auch OR 18 Abs. 1
Art. 18 Abs. 1 OR
Bei der Beurteilung eines Vertrages sowohl nach Form als nach Inhalt ist der übereinstimmende wirkliche Wille und nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise zu beachten, die von den Parteien aus Irrtum oder in der Absicht gebraucht wird, die wahre Beschaffenheit des Vertrages zu verbergen.
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