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Bauwerkvertrag

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Detaillierte Leistungsbeschreibung

Rechtsgebiet:
Bauwerkvertrag
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Mit der detaillierten Leistungsbeschreibung tut der Bauherr dem offerierenden Unternehmer kund, welche Arbeitsergebnisse er von ihm erwartet:

Definition

  • Detaillierte Leistungsbeschreibung   =         exakte Umschreibung der Arbeitsergebnisse, die der Bauherr vom Unternehmer erwartet

Abgrenzung

Gegenstand

  • Detailliertes Leistungsverzeichnis zum Arbeitsergebnis des Unternehers (was er technisch bauen und wie konstruieren soll)
    • Festlegung der geschuldeten Einzelleistungen mit ihren Merkmalen
      • Lage
      • Form
      • Abmessung
      • Ausführung
      • Baumaterialien
      • Farbe
      • etc.
    • Voraussetzungen
      • Projektierung (bauherrenseits / Architekt)
      • Ausführungsplanung (bauherrenseits / Architekt)

Qualifikation

  • (einzelne) Angaben zur Leistungsbeschreibung sind Bauherren-Weisungen (OR 369)

Kautelen der detaillierten Leistungsbeschreibung

Architekten-Sorgfalt

  • Erstellung eines detaillierten Leistungsverzeichnisses erfordert eine sorgfältige Arbeitsweise des Architekten

Mass der Leistungsbeschreibungs-Abtiefung

  • Selektive Beschränkung der Bauherren-Informationen und der Vertragsbestandteile
  • Je detaillierter Infos und Vertragsbestandeile,
    • desto geringer Offensichtlichkeit von Lücken, Widersprüchen und Fehlern
    • desto schwieriger die Überprüfbarkeit durch den Unternehmer
    • desto geringer Anzeige- bzw. Abmahnungspflicht des Unternehmers

Wirkung der detaillierten Leistungsbeschreibung

  • Mit einer detaillierten Leistungsbeschreibung trägt der Bauherr weitgehend das Risiko einer vollständigen und richtigen Ausführungsplanung
  • SIA-Norm 118
    • Vollständigkeitsziel
    • Unternehmer grundsätzlich keine Überprüfungspflicht

Risikoübertragung an den Unternehmer

  • Eine funktionale Leistungsbeschreibung reduziert das Architektenhaftungsrisiko und schützt den Bauherrn besser vor Mehrkosten als der detaillierte Leistungsbeschrieb

Unvollständige Leistungsbeschreibung

Grundsatz

  • Fehlende Leistungsgegenstände sind solche, die nicht im vereinbarten Preis enthalten und vom Unternehmer daher nicht im Rahmen einer Festpreisabrede geschuldet sind

Ausnahme

  • Unternehmer hat pflichtwidrig Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit dem Bauherrn nicht angezeigt
  • Pflichtwidrigkeit, wenn Unternehmer Mangel oder Lücke in der Leistungsbeschreibung erkannt hat oder wegen Offensichtlichkeit bzw. infolge einer bestimmen Überprüfungspflicht hätte kennen sollen

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