Mit der detaillierten Leistungsbeschreibung tut der Bauherr dem offerierenden Unternehmer kund, welche Arbeitsergebnisse er von ihm erwartet:
Definition
- Detaillierte Leistungsbeschreibung = exakte Umschreibung der Arbeitsergebnisse, die der Bauherr vom Unternehmer erwartet
Abgrenzung
- Gegenstück zur „detaillierten Leistungsbeschreibung“ ist die „funktionale Leistungsbeschreibung“
Gegenstand
- Detailliertes Leistungsverzeichnis zum Arbeitsergebnis des Unternehers (was er technisch bauen und wie konstruieren soll)
- Festlegung der geschuldeten Einzelleistungen mit ihren Merkmalen
- Lage
- Form
- Abmessung
- Ausführung
- Baumaterialien
- Farbe
- etc.
- Voraussetzungen
- Projektierung (bauherrenseits / Architekt)
- Ausführungsplanung (bauherrenseits / Architekt)
- Festlegung der geschuldeten Einzelleistungen mit ihren Merkmalen
Qualifikation
- (einzelne) Angaben zur Leistungsbeschreibung sind Bauherren-Weisungen (OR 369)
Kautelen der detaillierten Leistungsbeschreibung
Architekten-Sorgfalt
- Erstellung eines detaillierten Leistungsverzeichnisses erfordert eine sorgfältige Arbeitsweise des Architekten
Mass der Leistungsbeschreibungs-Abtiefung
- Selektive Beschränkung der Bauherren-Informationen und der Vertragsbestandteile
- Je detaillierter Infos und Vertragsbestandeile,
- desto geringer Offensichtlichkeit von Lücken, Widersprüchen und Fehlern
- desto schwieriger die Überprüfbarkeit durch den Unternehmer
- desto geringer Anzeige- bzw. Abmahnungspflicht des Unternehmers
Wirkung der detaillierten Leistungsbeschreibung
- Mit einer detaillierten Leistungsbeschreibung trägt der Bauherr weitgehend das Risiko einer vollständigen und richtigen Ausführungsplanung
- Dabei stellt sich oft die Frage der Architekten-Haftung
- SIA-Norm 118
- Vollständigkeitsziel
- Unternehmer grundsätzlich keine Überprüfungspflicht
Risikoübertragung an den Unternehmer
- Eine funktionale Leistungsbeschreibung reduziert das Architektenhaftungsrisiko und schützt den Bauherrn besser vor Mehrkosten als der detaillierte Leistungsbeschrieb
Unvollständige Leistungsbeschreibung
Grundsatz
- Fehlende Leistungsgegenstände sind solche, die nicht im vereinbarten Preis enthalten und vom Unternehmer daher nicht im Rahmen einer Festpreisabrede geschuldet sind
Ausnahme
- Unternehmer hat pflichtwidrig Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit dem Bauherrn nicht angezeigt
- Pflichtwidrigkeit, wenn Unternehmer Mangel oder Lücke in der Leistungsbeschreibung erkannt hat oder wegen Offensichtlichkeit bzw. infolge einer bestimmen Überprüfungspflicht hätte kennen sollen
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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