Mit der funktionalen Leistungsbeschreibung tut der Bauherr dem offerierenden Unternehmer kund, welche Leistungsziele er von ihm erwartet:
Definition
- Funktionale Leistungsbeschreibung = mittelbare Umschreibung der technischen Arbeitsergebnisse und damit nur die Leistungsziele, die der Bauherr vom Unternehmer erwartet
Abgrenzung
- Gegenstück zur „funktionalen Leistungsbeschreibung“ ist die „detaillierte Leistungsbeschreibung“
- Bauherr erteilt „Zielanweisungen“ anstatt „detaillierte Fachanweisungen“
Gegenstand
- Beschreibung des vollendeten Bauwerks (anstatt seiner Einzelteile)
- Beschreibung der Gebrauchstauglichkeit des vollendeten Bauwerks
- Bauherr überlässt es so dem Unternehmer, die unmittelbaren Bauleistungen selber im Detail zu planen
- Beschreibung der Gebrauchstauglichkeit des vollendeten Bauwerks
- Leistungsziele als Mindestanforderungen
- Der Bauherr kann Mindestanforderungen als Leistungsziele formulieren
Qualifikation
Normalfall
- Festlegung der Leistungsziele des Unternehmers
Alternative
- Abschluss von Eigenschafts- oder Gebrauchsvereinbarungen
Kautelen der funktionalen Leistungsbeschreibung
Festlegung der Zwecke bzw. Funktionen der fertigen Leistungen des Unternehmers
- innere Eigenschaften
- zB Tragfähigkeit der Böden
- zB Betonqualität
- zB Trittschallisolation
- Umschreibung bestimmter Merkmale des Werkes
- zB Systemgarantien
- zB Verfügbarkeitsgarantien
Einbindung des Unternehmers in die Projektierung
- Unternehmer trägt das Vollständigkeitsrisiko seiner Projekt-Detailbearbeitung
- Unternehmer trägt in der Folge auch das Kostenrisiko (Kosten- und Angebotskalkulation)
- Vollständigkeitsklausel
- Ausdrückliche Verabredung der Tragung des Projektierungs-, Vollständigkeits- und Kostenrisikos, zur Ausräumung von vorgeschützten Missverständnissen
- Unternehmer trägt daher Risiken, mit den Folgen
- Keine Mehrvergütung
- Unternehmer kann keine Mehrvergütung verlangen, wenn die von ihm gewählte Bauausführung mehr Leistungen notwendig machte, als angenommen
- Terminverantwortung für Bauwerkablieferung
- Unternehmer übernimmt die Verantwortung für die Bauwerksablieferung innert der vereinbarten Bauzeit
- Mängelhaftung für eigene Detailbearbeitung
- Unternehmer haftet für die Mängel seiner eigenen Detailbearbeitung bzw. konstruktiven Bearbeitung
- Keine Mehrvergütung
Erfordernis der genauen vertraglichen Schnittstellen-Festlegung, d.h. wo die Verantwortung des Bauherrn endet und jene des Unternehmers beginnt
- Vertragsabrede, auf welche Informationen und Unterlagen des Bauherren bzw. seiner Hilfspersonen (Architekt (Planer), Ingenieur, Geologe, Statiker, Fachplaner (zB H/L/S) usw.) der Unternehmer abstellen darf und welche er zu überprüfen hat
- Anwendungsfall
- Pläne als verbindliche Grundlage?
- Pläne als blosse Erläuterung der Leistungsziele des Bauherrn?
- Vorbehalt
- Pläne sind nicht in konstruktiver Hinsicht, sondern nur in gestalterischer Hinsicht verbindlich
SIA-Norm 118 und „funktionale Leistungsbeschreibung“
- SIA-Norm 118 ist vor allem auf die „detaillierte Leistungsbeschreibung“ und nicht auf die „funktionale“ zugeschnitten
- Bei der Werkvertragsgestaltung mit „funktionaler Leistungsbeschreibung“ ist diesem Umstand besondere Beachtung zu schenken, zB durch den Ausschluss oder die Änderung inkompatibler SIA-Normen
Ungenauigkeit bzw. Unvollständigkeit der funktionalen Leistungsbeschreibung
- Schnittstellenungenauigkeit
- Unklarheit, ob die Pläne als verbindliche Grundlage oder nur zur Erläuterung der Leistungszeile des Bauherrn zu verstehen sind
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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