Strukturiert nach den möglichen Fehlern des Bau- und Planer-Alltags lassen sich folgende Fallgruppen bilden:
Fehlplanung
Vermögensschaden
- Unrichtige Kostenprognose / Kostenvoranschlag
- Unterlassene bzw. ungenügende Kostenkontrolle
Architektenmangel
- Verstoss gegen Vertragspflichten
- Missachtung von Bauherrenweisungen
- Nichteinhaltung einer Nutzungsvereinbarung
- Verletzung einer anerkannten Regel der Baukunde
- Fehlerhafte Ausschreibung (zB unvollständige Leistungsbeschreibung)
Planmangel (= Mangel am Planwerk, nicht Bauwerk)
- Missachtung von Bauherrenweisungen
- Versehen
- etc.
Mängelhaftung (Bauwerkmangel)
- Verursachung von Baumängel durch Pflichtverletzungen
- Missachtung einer anerkannten Regel der Baukunde
- Unsorgfältige Kontrolle von Ausführungsplänen
- Auswirkung im mangelhaften Arbeitsergebnis eines Unternehmers
- Der Architekt haftet für die körperlichen Mängel, die durch seine Unsorgfalt (mit-)verschuldet wurden
Sorgfalts- und Treuepflicht-Verletzung
Informations- und Aufklärungspflicht
- Kostenkontrollen-Haftung
- Kosteninformations-Haftung
- Kostenüberschreitungs-Haftung
Beratungspflicht
- Unterlassung der Analyse und Beratung des Bauherrn hinsichtlich seiner Bedürfnisse, Ideen, Wünsche und Risiken
Abmahnungspflicht
- Unterlassung der (frühzeitigen) Abmahnung des Bauherrn (v.a. Laie) im Falle von unzweckmässiger oder gefährlicher Weisungen
Weitere Pflichtverletzungen
- Verletzung vertraglicher Nebenpflichten
- Vermeidung von Interessenkonflikte
- Verbot der ungetreuen Geschäftsführung (keine Entgegennahme von Geschenken; Privatbestechung)
- Verschwiegenheit
- Aufbewahrungspflichten
- Verzug
- Unmöglichkeit
- Kosteninformationshaftung
- Bauleitungshaftung
Judikatur
- BGE 89 II 405 ff.
- BGE 93 II 311 ff.
- BGE 95 II 93 ff.
- BGE 111 II 72 ff.
- BGE 122 II 62
- BGE 130 III 362 ff. = Pra 2005 Nr. 7 S. 57 ff.
- BGE 4C.420/83
- BGE 4C.424/2004
- BGE 4C.165/2005
- BGE 4C.284/2006
- BGE 4C.421/2006
- BGE 4A_428/2007