Viele Bauherren kennen die Leistungsbeschreibung nicht. Die Architekten (Planer) bzw. Vergabeingenieure messen dem Thema zu wenig Bedeutung zu. Wer Zweck und Tragweite der Leistungsbeschreibung kennt, wird sich mit ihr intensiver befassen:
Zweck
- Grundlage für Einheitspreisvertrag
Tragweite
SOLL-Beschaffenheit
- Beschreibung, was der Unternehmer für das vorgesehene Bauwerk Zeit zu einem Preis (Vergütung) leisten soll
Enge Vernetzung der Leistungsbeschreibung mit anderen Vertragsteilen
- Vergütung (unvollständige Leistungsbeschreibung führen zu Mehrkosten)
- Umfang (Vollendung)
- Qualität (Mängelfreiheit)
SIA-Norm 118
- Relevanz, ob Anwendung der gesetzlichen Werkvertragsregeln oder des allenfalls übernommenen SIA-Regelwerks, namentlich SIA-Norm 118
Unvollständige Leistungsbeschriebe als Ursache für viele Baustreitigkeiten
Devis-Lücken / Nachtragsmanagement des Unternehmers
- Der auf die Fakturierung von Mehrleistungen zur „Aufpolierung“ seiner Projektkalkulation bedachte Unternehmer setzt sich sehr intensiv mit der Leistungsbeschreibung auseinander
Themenverlagerung in die Schlussabrechnungs-Phase
- Obwohl der Unternehmer v.a. bei offensichtlichen Leistungslücken abmahnen müsste, werden unvollständige Leistungsbeschriebe erst im Schlussabrechnungsstadium zum Thema bzw. Bauherren-Ärgernis.
Unvollständige Devisierung des Architekten
Abmahnungspflicht des Unternehmers
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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