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Bauwerkvertrag

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Abstrakte Zusicherung

Rechtsgebiet:
Bauwerkvertrag
Stichworte:
Bauwerkvertrag
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Die abstrakte Zusicherung enthält zwar die In-Aussichtstellung einer bestimmten Eigenschaft, jedoch ohne Haftungserklärung:

Definition

  • Abstrakte Zusicherung   =         verbindliche Erklärung des Unternehmers über das Vorhandensein einer bestimmten Funktionsfähigkeit bzw. Gebrauchstauglichkeit des abzuliefernden Bauwerks, ohne eine Einstehens-Erklärung (ohne Haftungserklärung)

Abgrenzung

  • siehe „Eigenschafts-Zusicherung“
    • Eigenschafts-Zusicherung

Zulässigkeit

  • Grundsätzlich ist eine Wegbedingung einer Haftung für genügend umschriebene, zugesicherte Eigenschaften im Rahmen von OR 20 zulässig

Qualifikation

  • Haftungswegbedingung

Gegenstand

  • Die Freizeichnungsklausel (Wegbedingung der Haftung) erfordert eine Deutlichkeit hinsichtlich der Abweichung vom dispositiven Recht
  • Die Wegbedingungsklausel muss – für eine Rechtswirksamkeit – unmissverständlich sein

Klärungsbedarf

  • Eine reine Zusicherung ohne Haftung ist ein gewisser Widerspruch, der nur bei deutlicher Abgrenzung von Zusicherung und Haftungswegbedingung streitlos von statten gehen kann

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