Die Zusicherung von Eigenschaften ist eine sog. unselbständige Garantie, zu der es folgendes zu bemerken gilt:
Definition
- Eigenschafts-Zusicherung = verbindliche Erklärung des Unternehmers über das Vorhandensein und das Einstehen hinsichtlich einer bestimmten Funktionsfähigkeit bzw. Gebrauchstauglichkeit des abzuliefernden Bauwerks
Abgrenzung
zur normalen gesetzlichen Haftung (Gewährleistung)
- Die gesetzliche Haftung beschlägt die Ablieferung eines Arbeitserfolgs (fertiges Bauwerk); bei der Eigenschafts-Zusicherung geht es meistens um ein „Mehr“ an Qualität
zu den selbständigen Garantien
- selbständige Garantie des Unternehmers zG des Bauherrn, im Sinne dieser Ausführungen
- Garantie eines Dritten
- Die Garantie eines Dritten zG des Bauherrn mit dem Recht, diese abzurufen und auf erstes Verlangen leisten zu lassen
- Garantien
Qualifikation
- Vertragsabrede (Klausel) über eine erhöhte Qualität oder Mindestqualität, (nur) zugunsten des Vertragspartners
Klärungsbedarf
„Eigenschafts-Zusicherung“ vs. „detaillierte Leistungsbeschreibung“
- Besteht zwischen der Zusicherung einer Eigenschaft im Widerspruch zu einer „detaillierten Leistungsbeschreibung“
- Es gelten die Erläuterungen unter „Kombination von det. + funkt. Leistungsbeschreibung“
Einzelne Zusicherungen vs. Zusicherung aller anderen Eigenschaften
- Macht der Unternehmer einzelne Zusicherungen, ist bei der Vertragsredaktion zu klären, ob er nur für die zugesicherten Eigenschaften oder auch für alle anderen Eigenschaften – ohne ausdrückliche Zusicherung – haftet
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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