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Bauwerkvertrag

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Eigenschafts-Zusicherung

Rechtsgebiet:
Bauwerkvertrag
Stichworte:
Bauwerkvertrag
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Die Zusicherung von Eigenschaften ist eine sog. unselbständige Garantie, zu der es folgendes zu bemerken gilt:

Definition

  • Eigenschafts-Zusicherung   =         verbindliche Erklärung des Unternehmers über das Vorhandensein und das Einstehen hinsichtlich einer bestimmten Funktionsfähigkeit bzw. Gebrauchstauglichkeit des abzuliefernden Bauwerks

Abgrenzung

zur normalen gesetzlichen Haftung (Gewährleistung)

  • Die gesetzliche Haftung beschlägt die Ablieferung eines Arbeitserfolgs (fertiges Bauwerk); bei der Eigenschafts-Zusicherung geht es meistens um ein „Mehr“ an Qualität

zu den selbständigen Garantien

  • selbständige Garantie des Unternehmers zG des Bauherrn, im Sinne dieser Ausführungen
  • Garantie eines Dritten
    • Die Garantie eines Dritten zG des Bauherrn mit dem Recht, diese abzurufen und auf erstes Verlangen leisten zu lassen
    • Garantien

Qualifikation

  • Vertragsabrede (Klausel) über eine erhöhte Qualität oder Mindestqualität, (nur) zugunsten des Vertragspartners

Klärungsbedarf

„Eigenschafts-Zusicherung“ vs. „detaillierte Leistungsbeschreibung“

  • Besteht zwischen der Zusicherung einer Eigenschaft im Widerspruch zu einer „detaillierten Leistungsbeschreibung“

Einzelne Zusicherungen vs. Zusicherung aller anderen Eigenschaften

  • Macht der Unternehmer einzelne Zusicherungen, ist bei der Vertragsredaktion zu klären, ob er nur für die zugesicherten Eigenschaften oder auch für alle anderen Eigenschaften – ohne ausdrückliche Zusicherung – haftet

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