Das Zusammenwirken mehrerer Anbieter auf dem Bau gilt als Selbstverständlichkeit. Deshalb sind heute öfters Planergemeinschaften anzutreffen:
Begriff
Mehrere Planer, oft unterschiedlicher Fachrichtungen, wirken im Hinblick auf die Projektierung und / oder Realisierung eines konkreten Bauvorhabens zusammen.
Motive
Die Motivation der Bauleistungsträger erfolgt meistens in interdisziplinärer Zusammensetzung zum Zwecke der Geschäftsanbahnung für die Projektierung und Realisierung von Bauvorhaben.
Für den Bauherrn hat dies den Vorteil, dass nur eine Partei zum Vertragspartner hat und von Koordinationsproblemen mit verschiedenen Planern befreit ist.
Erscheinungsformen
In der Baupraxis sind anzutreffen:
- Reine Planergemeinschaften
- = Zusammenschluss von ausschliesslich Planern
- Gemischte Konsortien
- = Zusammenschluss von Planern und Unternehmern
Rechtliche Einordnung
Grundlagen
Sofern und soweit sich die Planer nicht durch die Gründung einer Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit (zB Aktiengesellschaft (AG) oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) organisieren, stehen entweder die einfache Gesellschaft, die Kollektivgesellschaft oder die Kommanditgesellschaft zur Verfügung.
Der Rechtsformentscheid wird meistens bei der Geschäftsanbahnung bzw. bei der Beteiligung in einem Präqualifikationsverfahren getroffen.
Ohne Rechtsformabrede
- Einfache Gesellschaft (als Subsidiärform)
- Finden sich mehrere Planer 1) für ein einzelnes Bauvorhaben (gemeinsame Zweckverfolgung) und 2) mit gemeinsamen Mitteln zu 3) diesem gemeinsamen Zweck zusammen, liegt eine einfache Gesellschaft vor
- Der einfachen Gesellschaft kommt keine eigene Rechtspersönlichkeit zu
- Rechtsträger ist jeder einzelne Gesellschafter, zusammen mit den andern
- Solidarhaft der einzelnen Gesellschafter (vgl. OR 530 ff.)
- Prozess- und Betreibungs-Parteien sind die einzelnen Gesellschafter
- Einfache Gesellschaft als Subsidärform
- Kollektivgesellschaft (als unbewusste KollG)
- Treten die gleichen Planer wiederholt bzw. nicht nur einem einzelnen Bauvorhaben gemeinsam auf, kann, ohne dass die Planer davon etwas merken, eine sog. „unbewusste Kollektivgesellschaft“ vorliegen, die abhängig vom Umsatz und der Organisation (kaufmännisch geführtes Unternehmen), sogar – trotz Zugehörigkeit der Planer zum akademischen Berufsstand bzw. zu den freien Berufen – handelregistereintragungspflichtig ist
- Erscheinungsformen
Für die weiteren Ausführungen wird von der Planerverbindung in einem einzelnen Bauvorhaben und damit von einer einfachen Gesellschaft ausgegangen. Es sind die vorstehend wiedergegebenen allgemeinen Erläuterungen zur einfachen Gesellschaft zu beachten; auf spezifische Einzelheiten zur Planergemeinschaft wird nachfolgend eingegangen.
Bewusste Rechtsformwahl
Schliessen sich die Planer mit dem SIA-Gesellschaftsvertrag für Planergemeinschaft Nr. 1012/2 (2001) zusammen, liegt in aller Regel eine einfache Gesellschaft vor.
Wiederholte oder dauernde Zusammenarbeit
In den Fällen regelmässiger Zusammenarbeit der nämlichen Planer ist ihnen aus (haftungs-)rechtlichen und weiteren Gründen die bewusste Wahl der geeigneten Rechtsform, v.a. einer Aktiengesellschaft (AG) oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), zu empfehlen.
Innenverhältnis
- Beitragsleistungen
- Echte Planergemeinschaft
- Realerfüllung durch die Planergemeinschaft (Beitragsleistungen jedes Planers in natura), analog der „echten ARGE“
- Unechte Planergemeinschaft
- Leistungen werden von den Planergemeinschafts-Gesellschaftern auf Basis einzelner Subplanerverträge erbracht (einfachere und transparentere Methode), analog der „unechten ARGE“
- Echte Planergemeinschaft
- Anteil an Gewinn und Verlust
- Abmachungen zur internen Verrechnung von
- Planer-Arbeitskräften
- Planungsgeräten und -einrichtungen
- Konstruktions- und Verbrauchsmaterial
- Versicherungsprämien (Berufshaftpflichtversicherung bzw. Zusatzversicherung)
- Abmachungen zur internen Verrechnung von
- Gesellschaftsbeschlüsse
- Keine Bemerkungen
- Geschäftsführung
- Federführung (Federführer)
- Funktion, die meistens dem am stärkst beteiligten Gesellschafter der Planergemeinschaft übertragen wird
- Vertretung gegenüber
- Bauherr
- Dritten
- Technische Leitung
- Funktion, die sich mit der technischen Planerleistung befasst
- Kaufmännische Leitung
- Funktion, die oft dem am zweit-stärksten beteiligten Gesellschafter der Planergemeinschaft übertragen wird
- Ausführung
- kaufmännische Arbeiten
- Rechnungswesen
- Berichterstattung
- Schlussrechnung vs. Bauherr
- Federführung (Federführer)
- Einsichtsrecht des von der Geschäftsführung ausgeschlossenen Gesellschafters
- Keine Bemerkungen
Aussenverhältnis
Vertretung: Keine Bemerkungen
Haftung: Keine Bemerkungen
Begründung
Formfreie Begründung
Die Planergemeinschaft als einfache Gesellschaft entsteht durch ausdrückliche, stillschweigende oder konkludente Einigung der Planer, eben durch die Verfolgung des gemeinsamen Zwecks mit gemeinsamen Kräften und Mitteln (siehe Begriff).
Beendigung
Auflösung: Keine Bemerkungen
Liquidation: Keine Bemerkungen
Gesellschafterwechsel
Für einen Gesellschafterwechsel ist zu prüfen, ob die mit dem bzw. den Bauherren geschlossenen Planerverträge insofern besonders personen-bezogen sind, als eine Mandatierung nur wegen des ausscheidenden Partners erfolgte und daher das Risiko einer Vertragsauflösung durch den bzw. die Bauherren besteht.
Berufshaftpflichtversicherung
Die Mitwirkung des Planers in einer Planergemeinschaft ist durch seine persönliche Berufshaftpflichtversicherung meist nicht erfasst. – Jeder einzelne Planer oder die Planergemeinschaft haben daher für das konkrete Bauvorhaben eine Zusatzversicherung abzuschliessen.
Steuern
Die Planergemeinschaft untersteht infolge ihrer selbständigen gewerblichen Tätigkeit der Mehrwertsteuerpflicht, sofern sie Umsätze generiert, die die Umsatzlimite überschreiten.
Literatur
- GEBHARDT DANIEL, Die Planergemeinschaft, in: Stöckli Hubert / Siegenthaler Thomas (Hrsg.), Die Planerverträge, Zürich 2013, S. 701 ff.
Judikatur
- Organisation als kaufmännisches Unternehmen
- BGE 84 I 190
- BGE 124 III 363