Der Aufhebungsvertrag bewirkt anders als das „Verzichtsverbot“ von OR 341 Abs. 1, welches nur vor dem Verzicht auf bestehende Forderungen schützt, dass infolge Beendigung des Arbeitsverhältnisses keine neuen Forderungen mehr entstehen.
Tipp:
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Beide Parteien werden gegenüberstellen, was sich finanziell und reputationsmässig eher rechnet. Dabei müssen sie die Vorteile einer sofortigen und kostengünstigeren Variante allfälligen Auszahlungswartezeiten, Steuerprogressions- und anderen Nachteilen gegenüberstellen.
Trotzdem sind unzulässige Umgehungsgeschäfte auszumachen, nämlich der Abschluss eines Aufhebungsvertrages:
- nur zur Verhinderung zwingender Arbeitnehmeransprüche (Lohnfortzahlung bei Krankheit, Unfall, Schwangerschaft und Niederkunft, Lohnersatz und Rechtsverletzungsbusse bei ungerechtfertigter fristloser Kündigung);
- trotz Absicht, das Arbeitsverhältnis nach Wegfall des Sperrtatbestandes fortzusetzen;
- nachdem der Arbeitgeber den Arbeitnehmer vor die Wahl stellt, „einvernehmliche Auflösung oder fristlose Entlassung“, obwohl er keine wichtigen Gründe anrufen kann, die eine fristlose Kündigung rechtfertigen (Ausnahme: wenn der im Aufhebungsvertrag enthaltene Verzicht des Arbeitnehmers durch die vertragliche Gegenleistung des Arbeitgebers „reichlich kompensiert“ wird).
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