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Entlassung / Kündigung

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Massenentlassung

Rechtsgebiet:
Entlassung / Kündigung
Stichworte:
Entlassung, Kündigung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Der Grundsatz der freien Kündbarkeit wird durch die Bestimmungen zur Massenentlassung nicht berührt. Trotzdem sind bestimmte Regeln zur Vermeidung von Sanktionen zu beachten:

  • Anzahl der Entlassungen: mindestens 10 Entlassungen innerhalb von 30 Tagen.
  • Anzeigepflicht: Die Arbeitgeberin muss die bevorstehende Massenentlassung dem zuständigen kant. Arbeitsamt (Amt für Wirtschaft und Arbeit [AWA]) melden.
  • Informationspflicht: Das Unternehmen muss die Arbeitnehmer und das Amt über die Hintergründ und Details der Massenentlassung informieren.
  • Konsultation der Arbeitnehmer: Die Arbeitnehmer können der Arbeitgeberin Vorschläge zur Vermeidung der Entlassung unterbreiten.
  • Einigungsverhandlung: Das kant. Arbeitsamt ruft die Sozialpartner zu einer Einigung zusammen.
  • Massenkündigung: Die Arbeitgeberin darf erst jetzt die Kündigung mit einer minimalen Kündigungsfrist von 30 Tagen aussprechen, wobei längere Kündigungsfristen gemäss den Einzelarbeitsverträgen bzw. nach GAV vorbehalten bleiben.
  • Massnahmen: Die Sozialpartner und das kant. Arbeitsamt ergreifen ggf. vereinbarte Massnahmen zur Vermeidung der Betriebsschliessung bzw. der Kündigungen und zur Milderung der Auswirkungen.

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