LAWINFO

Entlassung / Kündigung

QR Code

Informationspflichten

Rechtsgebiet:
Entlassung / Kündigung
Stichworte:
Entlassung, Kündigung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Auskunftspflichtige Personen

Informationspflichten treffen

  • den Arbeitgeber
  • den Arbeitnehmer
  • die Vorsorgeinrichtung.

Austritt aus der bisherigen Vorsorgeeinrichtung

Es haben beim Austritt des versicherten Arbeitnehmers

  • der Arbeitgeber die Auflösung des Arbeitsvertrages zu melden und dabei anzugeben, ob der Austritt aus gesundheitlichen Gründen erfolgte (FZV 1 Abs. 1)
  • die Vorsorgeeinrichtung
    • eine Abrechnung über die Austrittsanspruch des austretenden Arbeitnehmers zu erstellen
    • dem austretenden Arbeitnehmer mitzuteilen, ob eine freiwillige Versicherung bei ihr möglich ist (FZG 8).
  • der austretende Arbeitnehmer der Vorsorgeeinrichtung mitzuteilen, an wen die Austrittsleistung zur Erhaltung des Vorsorgeschutzes zu überweisen ist, und diese hat der neuen Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung gestützt auf FZV 2 ergänzend zur Ueberweisung die notwendigen Informationen mitzuteilen.

Eintritt in eine neue Vorsorgeeinrichtung

Es müssen

  • der neue Arbeitgeber den neunen Arbeitnehmer anmelden und die notwendigen Informationen der neuen Vorsorgeeinrichtung zukommen lassen (BVV 10 Abs. 2)
  • die neue Vorsorgeeinrichtung den neuen Arbeitnehmer informieren über
    • die versicherten Leistungen
    • die Möglichkeit des freiwilligen Einkaufs in die vollen reglementarischen Leistungen
    • (auf Anfrage des neuen Arbeitnehmers) ihre Organisation
    • (auf Anfrage des neuen Arbeitnehmers) ihre Vermögensanlage
    • (auf Anfrage des neuen Arbeitnehmers) ihre reglementarischen Bestimmungen
  • der neue Arbeitnehmer der neuen Vorsorgeeinrichtung
    • Einsicht in die Abrechnungen über die Freizügigkeitsleistungen früheren Vorsorgeorganisationen gewähren (FZG 11 Abs. 1)
    • nicht frühere gesundheitliche Vorbehalte offenlegen
  • die vertrauensärztlichen Dienste der bisherigen Vorsorgeeinrichtung für eine Uebermittlung medizinischer Daten an die neue Vorsorgeeinrichtung die Zustimmung der versicherten Person einholen.

Tipps:

Der Arbeitnehmer sollte frühzeitig bei seinem neuen Arbeitgeber verlangen

  • den Namen der neuen Vorsorgeeinrichtung
  • das Reglement, zur Abklärung
  • des Umfangs des Versicherungsschutzes (ist dieser gleich hoch wie bei der vorherigen Vorsorgeeinrichtung?)
  • der Möglichkeit des freiwilligen Einkaufs.

    Kontakt

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Kontakt / Help

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Anrede

    Ihr Vorname*

    Ihr Nachname*

    Firma

    Telefonnummer*

    Betreff (Interessen- / Streitgegenstand)*

    * = Pflichtfelder

    Eine Kopie der Mitteilung geht an die im Feld "E-Mail" angegebene E-Mail-Adresse.

    Vorbehalt / Disclaimer

    Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

    Urheber- und Verlagsrechte

    Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.