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Entlassung / Kündigung

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FAQ (Arbeitgeber)

Rechtsgebiet:
Entlassung / Kündigung
Stichworte:
Entlassung, Kündigung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

1. Gelten mündliche Arbeitsverträge auch?

Es besteht für den Abschluss von Arbeitsverträgen kein Formzwang: Mündlich oder konkludent geschlossene Arbeitsverträge sind ebenso gültig. Trotzdem ist die Wahl der Schriftlichkeitsform insbesondere zu Beweiszwecken empfehlenswert.

2. Eine Arbeitnehmerin hat bei ihrem Bewerbungsgespräch die Schwangerschaft verschwiegen. Hat dies Folgen?

Bewerberinnen müssen gemäss Literatur und Rechtsprechung auf Fragen betreffend Schwangerschaft, Familienplanung und dergleichen mehr nicht die Wahrheit äussern. Während der Probezeit bleibt eine Kündigung möglich. Nach Ablauf der Probezeit besteht der Mutterschaftsschutz (Kündigungsschutz mit Lohnfortzahlungspflicht).

3. Ein Arbeitnehmer legt mir für seine Absenz Arztzeugnisse vor. Was muss ich unternehmen, wenn ich die Arztzeugnisse nicht anerkennen will?

Sie haben folgende Möglichkeiten:

  • Vereinbarung eines Termins beim Vertrauensarzt (falls arbeitsvertraglich vorgesehen oder der Arbeitnehmer im konkreten Fall damit einverstanden ist); die Kosten der Konsultation gehen zu Lasten des Arbeitgebers.
  • Überprüfung der Arztzeugnisse durch den Vertrauensarzt Ihres Kollektiv-Unfall- oder –Krankenversicherers.

4. Was kann ich unternehmen, wenn der Arbeitnehmer nicht mehr zur Arbeit erscheint?

Keine fristlose Kündigung aussprechen: Der Arbeitnehmer bricht seinen Arbeitsvertrag bereits durch sein unentschuldigtes Nichterscheinen; oft wird bei der fristlosen Kündigung vom Arbeitnehmer der Ernst der Lage erkannt bzw. beim Stempeln wird er wegen Selbstverschulden auf die Wartefrist gesetzt.
Mit Einschreibebrief Arbeitnehmer

  • auffordern ein Arztzeugnis einzureichen
  • ersuchen die Arbeit wieder aufzunehmen
  • daraufhinweisen, dass bei seinem weiteren unentschuldigten Nichterscheinen auf Vertragsauflösung seinerseits geschlossen würde.

Sanktion (Konventionalstrafe von ¼ seine letzten Brutto-Monatslohns) nicht androhen, aber geltend machen durch:

  • entweder durch Verrechnung oder
  • arbeitsrechtliche Klage innert 30 Tagen.

5. Wann darf ich dem Arbeitnehmer nicht kündigen?

  • Bei obligatorischem Militärdienst: 4 Wochen vorher und nachher, sofern dieser mehr als 11 Tage dauert.
  • Bei Krankheit oder Unfall: je nach Anstellungsdauer, während 30 – 180 Tagen, sofern und soweit den Arbeitnehmer kein Verschulden trifft.
  • Bei Schwangerschaft: vom ersten Tage (Probezeit abgelaufen) bis 16 Wochen nach der Niederkunft.
  • Zu beachten ist sodann:
    • Kündigung vor Beginn der Sperrfrist: Unterbrechung des Fristenlaufs
    • Kündigung während der Sperrfrist: Die Kündigung ist nichtig und muss nach Ablauf der Sperrfrist wiederholt werden.

6. Wie muss ich kündigen?

  • Inhalt:
  • Form:
    • aus Beweisgründen wenn möglich schriftlich und Zustellung per einschreiben
    • wird aus Pietäts- oder anderen Gründen die persönliche Uebergabe des Kündigungsschreibens gewählt und wird die Annahme oder die Unterzeichnung einer Empfangsbestätigung verweigert, so hat ein 2. Übergabeversuch vor neutralen Zeugen zu erfolgen, die das Vorhaben unterschriftlich bestätigen.
  • Termin: 10 Tage vor Monatsende (Annahme: Inlandzustellung / Kündigung [empfangsbedürftige Erklärung] gilt nach Ablauf der Abholfrist von 7 Tagen (Schweiz) als zugestellt); bei speziellen Verhältnissen ist die „Vorlaufzeit“ individuell festzulegen.

7. Können befristete Arbeitsverträge gekündigt werden?

Im Falle schriftlicher Vereinbarung oder bei Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung.

Wann darf ich dem Arbeitnehmer fristlos kündigen?

  • Bei beweisbaren krassen Pflichtverletzungen des Arbeitnehmers wie
    • Diebstahl
    • Tätlichkeiten gegen den Chef
    • Sexuelle Belästigung von anderen Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen
  • Im Zweifelsfall
    • ordentlich kündigen (billiger als Schadenersatz- und Genugtuungsleistung wegen missbräuchlicher Kündigung).
    • bei gleichzeitiger Freistellung, unter definitiver Befreiung von der Arbeitspflicht (Schadensminderungspflicht [Anrechnung möglicher Einnahmen])

9. Der Arbeitnehmer kündigt durch persönliche Uebergabe des Kündigungsschreibens und verlangt die Unterzeichnung eines Doppels mit dem Vermerk „einverstanden“ oder zB „im gegenseitigen Einverständnis“. Kann ich dies unterzeichnen?

Nein. Eine solche Formulierung suggeriert eine einvernehmliche Vertragsauflösung oder gar eine Arbeitgeberkündigung. Im Gegensatz zur Arbeitnehmerkündigung, wo der Arbeitnehmer auf die Kündigungsschutzbestimmungen verzichten und das Arbeitsverhältnis auf einen früheren Zeitpunkt auflösen kann, werden diese wie zB bei Militär oder bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit, Unfall oder Schwangerschaft wirksam und die Kündigung daher nichtig oder die Kündigungsfrist verlängert sich um die Dauer der Absenz. – Verlangen oder setzen Sie daher anstelle des oberwähnten Vermerks den Begriff „Empfangsbestätigung“ oder „zur Kenntnis genommen“ hin!

10. Darf ich dem Arbeitnehmer beim Austritt Minusstunden und zu viel bezogene Ferien abziehen?

  • Minusstunden: Abzug grundsätzlich nicht möglich.
  • Zu viel bezogene Ferien:
    • Zu viel bezogene Ferien vom kündigen Arbeitnehmer verlangt: Abzug möglich
    • Bei vom Arbeitgeber angeordneten Ferien (zB Betriebsferien): Abzug nicht möglich.

11. Darf ich Ferien auszahlen?

Eine Ferienentschädigung ist nur zulässig

  • im gekündigten Arbeitsverhältnis und
  • bei unregelmässig beschäftigten Aushilfen (zB Mitarbeitern im Stundenlohn).

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